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Hausgeräte und Effekten, welche erweislich als Erbschaftsgut ein-
gehen, auf besondere Erlaubnis; dann Reisegeräte, Handwerks-
zeug, Instrumente, Schaugegenstände (zur Ausübung des Berufs);
Verzehrungsgegenstände zum Reiseverbrauch; Wagen und Tiere
aller Art, welche aus Veranlassung des Personen- oder Waren-
transports eingehen; Fässer und Säcke u. s. w., welche zum Ein-
kaufe leer eingehen oder leer aus dem Ausland zurückkehren;
Musterkarten und Muster in Abschnitten oder Proben, welche
nur zum Gebrauch als solche geeignet sind; Antiken und Anti-
quitäten; Kunstsachen, welche zu Kunstausstellungen oder für
landesherrliche oder sonstige öffentliche Kunstinstitute und Samm-
lungen, auch andere Gegenstände, welche für Bibliotheken und
andere wissenschaftliche Sammlungen öffentlicher Anstalten, in-
gleichen Naturalien, welche für wissenschaftliche Sammlungen ein-
gehen; endlich Materialien zum Bau, zur Reparatur und zur Aus-
rüstung von Seeschiffen; 85 Ziff. 1—10 des Gesetzes von 1879.
Eine Abänderung dieser Vorschriften ist zuerst im Jahre
1885 hinsichtlich der zollfreien Einlassung von Erzeugnissen der
Waldwirtschaft insofern erfolgt, als die Grenzen dieser Zoll-
befreiung etwas enger gezogen wurden; s. & 1 Abschn. 1 des
Gesetzes vom 22. Mai 1885, betreffend die Abänderung des Zoll-
tarifgesetzes vom 15. Juli 1879. Die zolltarifgesetzlichen Zollbefrei-
ungen der genannten Art sind in das neuredigierte Zolltarifgesetz
vom 24. Mai 1885 (8 5 Ziff. 1—10) und in teilweiser Erweite-
rung der bisherigen Vorschriften in das neueste Zolltarifgesetz
aufgenommen worden; & 6 Ziff. 1—14 des Gesetzes vom 25. Dez.
1902. Neu aufgenommen wurde in dieses Gesetz die Bestimmung,
dass die von deutschen Fischern und Mannschaften deutscher
Schiffe gefangenen Fische, sowie die davon gewonnenen Erzeugnisse
vom Eingangszolle frei bleiben ($ 6 Ziff. 2). Die zollfreie Ein-
bringung gebrauchter Maschinen von Anziehenden zur Benützung
im eigenen Gewerbe- und Landwirtschaftsbetriebe soll künftig
nur noch ausnahmsweise und auf besondere Erlaubnis statthaft