Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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Hausgeräte und Effekten, welche erweislich als Erbschaftsgut ein- 
gehen, auf besondere Erlaubnis; dann Reisegeräte, Handwerks- 
zeug, Instrumente, Schaugegenstände (zur Ausübung des Berufs); 
Verzehrungsgegenstände zum Reiseverbrauch; Wagen und Tiere 
aller Art, welche aus Veranlassung des Personen- oder Waren- 
transports eingehen; Fässer und Säcke u. s. w., welche zum Ein- 
kaufe leer eingehen oder leer aus dem Ausland zurückkehren; 
Musterkarten und Muster in Abschnitten oder Proben, welche 
nur zum Gebrauch als solche geeignet sind; Antiken und Anti- 
quitäten; Kunstsachen, welche zu Kunstausstellungen oder für 
landesherrliche oder sonstige öffentliche Kunstinstitute und Samm- 
lungen, auch andere Gegenstände, welche für Bibliotheken und 
andere wissenschaftliche Sammlungen öffentlicher Anstalten, in- 
gleichen Naturalien, welche für wissenschaftliche Sammlungen ein- 
gehen; endlich Materialien zum Bau, zur Reparatur und zur Aus- 
rüstung von Seeschiffen; 85 Ziff. 1—10 des Gesetzes von 1879. 
Eine Abänderung dieser Vorschriften ist zuerst im Jahre 
1885 hinsichtlich der zollfreien Einlassung von Erzeugnissen der 
Waldwirtschaft insofern erfolgt, als die Grenzen dieser Zoll- 
befreiung etwas enger gezogen wurden; s. & 1 Abschn. 1 des 
Gesetzes vom 22. Mai 1885, betreffend die Abänderung des Zoll- 
tarifgesetzes vom 15. Juli 1879. Die zolltarifgesetzlichen Zollbefrei- 
ungen der genannten Art sind in das neuredigierte Zolltarifgesetz 
vom 24. Mai 1885 (8 5 Ziff. 1—10) und in teilweiser Erweite- 
rung der bisherigen Vorschriften in das neueste Zolltarifgesetz 
aufgenommen worden; & 6 Ziff. 1—14 des Gesetzes vom 25. Dez. 
1902. Neu aufgenommen wurde in dieses Gesetz die Bestimmung, 
dass die von deutschen Fischern und Mannschaften deutscher 
Schiffe gefangenen Fische, sowie die davon gewonnenen Erzeugnisse 
vom Eingangszolle frei bleiben ($ 6 Ziff. 2). Die zollfreie Ein- 
bringung gebrauchter Maschinen von Anziehenden zur Benützung 
im eigenen Gewerbe- und Landwirtschaftsbetriebe soll künftig 
nur noch ausnahmsweise und auf besondere Erlaubnis statthaft
	        
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