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ein weiterer Tilgungsgrund hinsichtlich einer entstandenen Zoll-
pflicht durch die Anordnung getroffen, dass die unter amtlicher
Aufsicht vernichteten verdorbenen Waren unter gewissen Um-
ständen zollfrei bleiben sollen; diese Begünstigung ist in den 88 48,
67 und 103 Vereinszoll-G. festgesetzt. Mit dem Zolltarifgesetz
vom 15. Dez. 1902 ist die Begünstigung verallgemeinert und von
der Erfüllung gewisser bisher geforderter Bedingungen unabhängig
gemacht worden; s. & 7 des Gesetzes von 1902, Schlusssatz.
Für den Fall der Vernichtung von verdorbenen Waren unter
amtlicher Aufsicht erlischt die auf der Ware lastende Zollpflicht;
es handelt sich hier um einen auf gemeinschaftliche Rechnung
des Reiches zuzugestehenden Zollerlass, auf dessen Gewährung
der Zollpflichtige einen gesetzlichen Anspruch hat; s. v. Mayr
in Stengels Wörterbuch Bd. II S. 950. Unter gewissen Be-
dingungen soll übrigens bei den verdorbenen Waren — ebenso
wie bei den zollpflichtigen Abfällen — eine Zollpflicht überhaupt
nicht entstehen; s. die gesetzliche Vorschrift in Satz 2 des $ 7
Zolltarif-G. von 1902.
Erhebungsmassstab für die Zollentrichtung im allgemeinen.
Die Erhebung des Zolles geschieht nach dem Wortlaute
des & 9 Vereinszoll-G. nach Gewicht, nach Mass, nach Stück-
zahl oder nach dem Werte. Der regelmässige Erhebungsmass-
stab für die Zolleinhebung ist die durch Verwiegung der ein-
geführten Ware ermittelte Gewichtsmenge. Die Gewichtsverzollung
erfolgt unter Zugrundelegung einer Gewichtseinheit von 100 Kilo-
gramm = 1 Doppelzentner (dz), wobei entweder das Brutto-
gewicht oder das Nettogewicht entscheidend ist. An den Er-
hebungsmassstab anknüpfend teilt man bekanntlich die Zölle in
zwei Klassen, in spezifische, d. h. solche, welche vom Mass,
Gewicht oder Stückzahl der Waren nach bestimmten Sätzen er-
hoben werden, und in Wertzölle, d. h. solche, welche vom Werte,
vom Preise der Waren nach bestimmten Prozenten zu entrichten