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die Ausführungen in 8 203 des 4. Bandes der Finanzwissenschaft
von Ap. WAGNER (1901) Bezug genommen. AD. WAGNER hebt
an der genannten Stelle, an welcher er die deutsche Zolltarif-
gesetzgebung einer steuerpolitischen Beurteilung unterstellt, her-
vor, dass allerdings vom finanziellen und volkswirtschaftlichen
Standpunkt aus die Bedenken gegen die Anwendung eines spezifi-
schen Einheitszollsatzes gross seien, dass diese Bedenken aber
bei der Schwierigkeit der Anwendung der Wertzölle zurücktreten
müssen. Der genannte Autor verweist darauf, dass übrigens
eine Ausgleichung der aus den spezifischen Zöllen sich ergeben-
den Unebenheiten (Verstoss gegen die Grundsätze der Gerechtig-
keit und der Ueberwälzungsmöglichkeit) teilweise wenigstens ge-
schaffen werden könne, indem er ausführt, wie die einzelstaatliche
Besteuerung entsprechend weiter auszubilden sei, wie die neue
Entwicklung der direkten Personal- und der Erbschaftssteuern
teilweise einen Ausgleich schon geschaffen habe und wie hier ein
Zusammenhang zwischen Landes- und Reichsbesteuerung liege,
der in unserer gesamten Steuerpolitik noch nicht genügend be-
rücksichtigt worden sei. Eine interessante Zusammenstellung
über den Ertrag der Zölle im Verhältnis zum Werte der ein-
geführten zollpflichtigen Waren für die Jahre 1889—1900 findet
sich im Handwörterbuch der Staatswissenschaften (2. Aufl.
Jena 1901) in Bd. VII S. 987.
Verfahren bei der Gewichtsverzollung.
Bei der Ermittlung der Zollschuldigkeit ist, wie im vorigen
Abschnitt bemerkt wurde, in der Regel das Bruttogewicht (Roh-
gewicht) oder das Nettogewicht (Reingewicht) entscheidend. Die
(ewichtszölle werden, so sagt der $ 2 Zolltarif-G. von 1879, von
dem Bruttogewichte erhoben: a) wenn der Tarif dies ausdrücklich
vorschreibt, b) bei Waren, für welche der Zoll 6 M. von 100 kg
nicht übersteigt. Im übrigen wird den Gewichtszöllen das Netto-
gewicht zu Grunde gelegt. Bei der Ermittlung des Netto-