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Das zur Zeit gültige Warenverzeichnis ist Ende 1895 erschienen
(Berlin 1895, Reichsdruckerei)). Die Bestimmungen hierüber
sind nach der deutschen Gesetzgebung nicht in das Zolltarif-
gesetz, sondern in das Vereinszollgesetz aufgenommen. In Oester-
reich sind die Verweisung auf das amtliche Warenverzeichnis,
wie auch einige andere für das Verfahren bei der Verzollung
massgebende Anordnungen in das Zolltarifgesetz selbst aufge-
nommen worden; s. Art. IV Abs. 1 und Art. V Abs. 1 und 2
des österr. Gesetzes vom 25. Mai 1882.
Beschränkung der Abfertigungsbefugnisse der Zollstellen.
Die Zuständigkeit der Zollstellen zur Vornahme der Ab-
fertigung der eingehenden Waren ist in Abschnitt X VIII des
Vereinszollgesetzes geregelt. Wie einerseits die Landesfinanz-
behörden, insoweit es das Bedürfnis des Verkehrs erfordert, eine
Erweiterung der Abfertigungsbefugnisse einzelner Aemter ein-
treten lassen können ($ 128 Abs. 10; 8 131 Abs. 3 und 4
Vereinszoll-G.), so ist andererseits der Bundesrat zu einer
Einschränkung dieser Befugnisse zuständig. Der Bundesrat kann
inhaltlich des 8 3 Zolltarif-G. vom 15. Juli 1879, bezw. 24. Mai
1885, vorschreiben, dass die Abfertigung von gewissen Waren
(Baumwollengarn, Seide, Genappes, Mohair u. s. w.) nur bei
bestimmten Zollstellen stattfinden darf, sofern die Beteiligten
nicht zur Erlegung des höchsten Zollsatzes der betreffenden
Tarifposition bereit sind. Die vorliegende Gesetzesvorschrift ist
auf einen Antrag des Reichstagsabgeordneten Graf STOLBERG
zurückzuführen, welcher denselben damit motivierte, dass die
Unterscheidung der Nummern der betreffenden Garne und die
Zählung der Faden bei den genannten Warengattungen besondere
Kenntnisse technischer Natur und besondere Apparate erfordere,
so dass die Befugnis zur Abfertigung nicht jeder Zollabfertigungs-
stelle zuerkannt werden könne; s. von AUFSESS-WIESINGER, Die
Zölle und Steuern des Deutschen Reiches (München und Leipzig