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wiederholt die Forderung erhoben, dass der Importeur in dieser
Richtung sichergestellt werden müsse; s. v. AUFSESS-WIESINGER
2.2.0.8.282, Die Frage wurde im Reichstage 1897/98 neuerlich
erörtert; eine hierbei eingebrachte Resolution ging dahin, dass
der Herr Reichskanzler ersucht werde, dahin zu wirken, dass für
jeden nach Art. 36 der deutschen Reichsverfassung zur Erhebung
und Verwaltung der Zölle berechtigten Bundesstaat eine Behörde
eingerichtet oder bestimmt wird, welche über die Höhe und Be-
rechnung des Eingangszolles für ausländische Waren den Inter-
essenten mit der Wirkung Auskunft erteilt, dass die auf Grund
dieser Auskunft eingeführten und verzollten Waren keiner Nach-
verzollung wegen Irrtums der Auskunftsstelle unterliegen, und
dass unter Abänderung des & 12 Vereinszoll-G. die Ent-
scheidung über Beschwerden wegen unrichtiger Anwendung
des Zolltarifs im einzelnen Falle durch verwaltungsgerichtliche
Behörden, bei deren Zusammensetzung warenkundige Sachver-
ständige beizuziehen sind, oder durch Schiedsgerichte zu erfolgen
hat. Die Resolution wurde im Reichstage angenommen. Um
den berechtigten Beschwerden auf diesem Gebiete abzuhelfen,
wurden im Jahre 1898 durch den Bundesrat besondere Be-
stimmungen über die Erteilung amtlicher Auskunft in Zolltarif-
angelegenheiten getroffen; s. den im Üentralbl. für das
Deutsche Reich 1898 auf 8. 84 fi. abgedruckten Bundesrats-
beschluss vom 20. Jan. 1898 und die Reichstagsdrucksache
N0.622 vom 18. Jan. 1897. Nach den genannten Bestimmungen
wurden die Steuerdirektivbehörden der Einzelstaaten angewiesen,
auf Anfragen über die Zolltarifierung von Waren, deren Schluss-
abfertigung bei einer Zollstelle des Direktivbezirks beabsichtigt
wird, sowie über die dabei in Betracht kommenden Tara-
bestimmungen und Tarasätze amtliche Auskunft zu erteilen.
Die den Importeuren durch die Bestimmungen geschaffene Sicher-
stellung wurde durch verschiedene Anordnungen bekräftigt: ins-
besondere soll die erteilte Auskunft für die sämtlichen der