Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

_ 36 — 
geben ist, und dass es mir im allgemeinen richtiger scheinen will, 
diese Kosten als allgemeine Verwaltungsausgaben auf die 
Kasse der Behörde zu übernehmen, es sei denn, dass eine Partei 
durch mutwillige Anträge überflüssige Mühe gemacht hat. 
Aehnlich ist die Sache bekanntlich bei den Schiedsgerichten für 
Arbeiterversicherung geregelt. Dort schreibt 8 20 Abs. 3 der 
Verordnung (oben Anm. 41) vor: 
Der Vorsitzende des Schiedsgerichts, in Streitsachen aus 
der Unfallversicherung aber das Schiedsgericht, kann den Be- 
teiligten solche Kosten des Verfahrens zur Last legen, welche 
durch Mutwillen oder durch ein auf Verschleppung oder Irre- 
führung berechnetes Verhalten veranlasst worden sind ($ 104 
Abs. 5 in Verbindung mit 8 64 Abs. 5 Inf.-V.-G.; 8 10 Abs. 4 
des Ges. betr. die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze). 
Ueber die Form der Entscheidung und ihrer Zu- 
stellung sagt $ 58 Kr.-V.-G. ebenfalls nichts. Der Ausdruck 
„Zustellung“ deutet indes darauf hin, dass nicht eine mündliche 
Eröffnung, sondern die Behändigung einer schriftlich abgefassten 
Meinungsäusserung erfolgen müsse‘, und dass jede zuverlässige 
Art der Uebergabe ausreichend sei, weil die Bestimmungen der 
Civilprozessordnung mit ihrem eingehenden Sonderrechte nicht 
anwendbar sind*°. Die Entscheidung soll den Streitfall erschöpfen; 
Vorbescheide sind unzulässig und erlangen, wenn eine Behörde 
gleichwohl ihre Zuflucht dazu genommen hat, keine Rechtskraft 
(Enutsch. des Reichsgerichts, IIL Civ.-Senat, vom 11. Febr. 1896, 
„Arbeiterversorgung“ Bd. 13 S. 395). Begründung des 
Bescheids ist nicht gesetzliches Erfordernis, empfiehlt sich aber 
von selbst. 
  
*# Dies ist die allgemeine Ansicht; vgl. „Arbeiterversorgung“ Bd. 5 
S. 29 und 599. Die Rechtsbelehrung über Anfechtungsmittel ist nur landes- 
rechtlich geboten. 
4 S. 189 des 12. Bandes der „Inv.- und Altersversicherung“ 
(Urteil des Landgerichts Strassburg vom 6. Nov 1901).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.