Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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en bloc-Annahme vorgelegt. Der Blockbeschluss wurde sodann 
in der Reichstagssitzung vom 13. und 14. Dez. 1902 unter Ab- 
lehnung von zwei weitergehenden Anträgen auch wirklich ge- 
fasst. Auf den Antrag Herold wurden sodann die den Mindest- 
zoll auf Getreide betreffenden Vorschläge der Zollkommission 
fallen gelassen und die Mindestzölle der Regierungsvorlage wieder 
hergestellt. Für Malzgerste wurde ein Mindestzoll im Betrage 
von 4 M. statt von 3 M. festgesetzt. Auf diese Weise kam in 
das Zolltarifgesetz eine Vorschrift des Inhalts, dass die Zollsätze 
durch vertragsmässige Abmachungen bei Roggen und Hafer nicht 
unter 5 M., bei Weizen und Spelz nicht unter 5,50 M. und bei 
Malzgerste nicht unter 4 M. für den Doppelzentner herabgesetzt 
werden sollen; &$ 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Dez. 1902. Der 
Unterschied zwischen den Mindestzöllen und den Zollsätzen des 
Generaltarifs ist aus folgender Uebersicht zu entnehmen: 
Mindestsätze 
Sätze des autonomen Tarifs nach & 1 des Gesetzes 
pro dz pro dz 
Roggen . . . . 7— M. 5,— M. 
Weizen und Spelz 7,50 „ 5,50 „ 
Malzgerste . . . 7— ,„ 4,— ,„ 
Hafer ee Tu d,— 5, 
Retorsionszölle und sonstige Retorsionsmassnahmen. 
Solchen Staaten gegenüber, welche deutsche Schiffe oder 
deutsche Waren ungünstiger behandeln als diejenigen anderer 
Staaten, kann eine besondere Zollbehandlung in der Weise Platz 
greifen, dass die Waren, die aus solchen Ländern stammen, zoll- 
tarifarisch ungünstiger behandelt oder einem erschwerten Abferti- 
gungsverfahren unterstellt werden. Die aus solchem Anlasse zur 
Anwendung zu bringenden Zölle und Massnahmen werden als 
Kampf- oder Retorsionszölle, bezw. als Kampf- oder Retorsions- 
massnahmen bezeichnet. Der hier einschlägige 8 6 Zolltarif-G. 
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