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en bloc-Annahme vorgelegt. Der Blockbeschluss wurde sodann
in der Reichstagssitzung vom 13. und 14. Dez. 1902 unter Ab-
lehnung von zwei weitergehenden Anträgen auch wirklich ge-
fasst. Auf den Antrag Herold wurden sodann die den Mindest-
zoll auf Getreide betreffenden Vorschläge der Zollkommission
fallen gelassen und die Mindestzölle der Regierungsvorlage wieder
hergestellt. Für Malzgerste wurde ein Mindestzoll im Betrage
von 4 M. statt von 3 M. festgesetzt. Auf diese Weise kam in
das Zolltarifgesetz eine Vorschrift des Inhalts, dass die Zollsätze
durch vertragsmässige Abmachungen bei Roggen und Hafer nicht
unter 5 M., bei Weizen und Spelz nicht unter 5,50 M. und bei
Malzgerste nicht unter 4 M. für den Doppelzentner herabgesetzt
werden sollen; &$ 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Dez. 1902. Der
Unterschied zwischen den Mindestzöllen und den Zollsätzen des
Generaltarifs ist aus folgender Uebersicht zu entnehmen:
Mindestsätze
Sätze des autonomen Tarifs nach & 1 des Gesetzes
pro dz pro dz
Roggen . . . . 7— M. 5,— M.
Weizen und Spelz 7,50 „ 5,50 „
Malzgerste . . . 7— ,„ 4,— ,„
Hafer ee Tu d,— 5,
Retorsionszölle und sonstige Retorsionsmassnahmen.
Solchen Staaten gegenüber, welche deutsche Schiffe oder
deutsche Waren ungünstiger behandeln als diejenigen anderer
Staaten, kann eine besondere Zollbehandlung in der Weise Platz
greifen, dass die Waren, die aus solchen Ländern stammen, zoll-
tarifarisch ungünstiger behandelt oder einem erschwerten Abferti-
gungsverfahren unterstellt werden. Die aus solchem Anlasse zur
Anwendung zu bringenden Zölle und Massnahmen werden als
Kampf- oder Retorsionszölle, bezw. als Kampf- oder Retorsions-
massnahmen bezeichnet. Der hier einschlägige 8 6 Zolltarif-G.
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