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Mitteln bekämpft werden müssten. Es wurde auf die Schädigung
hingewiesen, welche den weiter verarbeitenden Industriezweigen
besonders durch die Kartelle entstehen, und Bezug genommen
auf die von den Syndikaten ausgehende Konzentration und Ver-
nichtung der kleineren Betriebe, auf den diesen Vereinigungen
innewohnenden Anreiz zur Ueberproduktion, sowie auf die durch
den übermässig billigen Verkauf der Syndikate in das Ausland
sich ergebende Stärkung der ausländischen Konkurrenz und die
gleichzeitig hiermit verbundenen Nachteile für die inländischen
Konsumenten. Zum Beweise dafür, dass die Regelung der Be-
kämpfung der fraglichen Gebilde auch auf dem Wege der Fest-
setzung von zollrechtlichen Bestimmungen möglich sei, wurde
beispielsweise hervorgehoben, dass nach kanadischem Zollrechte
dem dortigen Zollgouverneur seit dem Jahre 1897 das Recht
zusteht, die Zölle herabzusetzen oder aufzuheben, wenn wirtschaft-
liche Verbände in ungehöriger Weise die Preise auf Kosten der
Konsumenten steigern. Den diesbezüglichen Ausführungen und
Wünschen, welche teilweise auch bei der Abänderung der Zucker-
steuergesetzgebung erhoben wurden — s. meine Abhandlung
über „Die Begrenzung (Kontingentierung) des Zuckeraufkommens
und der Zuckererzeugung“ in KunckELs Zeitschrift für Zollwesen
Bd. III (1903) S. 11 — konnte indessen bei der Ausgestaltung
der zolltarifgesetzlichen Vorschriften keine Rechnung getragen
werden. Es kam in Betracht, dass die eingeleiteten Unter-
suchungen über die Wirkungen der Kartelle, Syndikate und
ähnlichen Wirtschaftsvereinigungen noch nicht abgeschlossen sind,
dass die Regelung dieser Frage zweckmässiger ausserhalb des
Rahmens der Zolltarifgesetzgebung erfolgt und dass endlich bei
der grossartigen Entwicklung der ausländischen Kartelle, Trusts
u. 8. w. eine einseitige Regelung und Bekämpfung der inländischen
Kartelle nicht den gewünschten Erfolg haben könnte. Die
Wünsche auf entsprechende Abänderung oder Ergänzung des
Zolitarifgesetzes blieben daher unberücksichtigt.