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jeder Zollstelle bei der Zollzahlung für eine Reihe anderer, be-
sonders aufgeführter Waren in Anrechnung bringen zu lassen,
sofern nicht etwa die Anrechnungsfähigkeit durch Bekanntmachung
des Reichskanzlers zeitweilig für ausgeschlossen erklärt wird. Als
Waren, die ausser Getreide mittels Einfuhrscheins importiert
werden können, wurden solche Waren bezeichnet, die in Deutsch-
land selbst nicht erzeugt werden, nämlich exotische Nutzhölzer,
Südfrüchte, Gewürze, roher Kaffee, Kakaoschalen und Kakao in
Bohnen, Oliven u. s. w. Eine bare Herauszahlung auf die Ein-
fuhrscheine zuzugestehen, wurde nicht für angängig erachtet. Zu
der mit dem Gesetze vom 14. April 1894 erfolgten weiteren Durch-
brechung des zollrechtlichen Grundsatzes des Identitätsnachweises
hatte man sich hauptsächlich im Zusammenhange mit dem russisch-
deutschen Handelsvertrag einerseits und der Wiederaufhebung der
Staffeltarife (für ostelbisches Getreide über Berlin hinaus nach
West und Süd) andererseits entschlossen; durch das fragliche
Gesetz wurde der Identitätsnachweis des Getreides als Vorbe-
dingung der Zollrückvergütung bei der Ausfuhr von Getreide
beseitigt und die Möglichkeit der Bonifikation allen Getreides bei
der Ausfuhr geschaffen, gleichviel ob dieses ausländischer oder
inländischer Herkunft ist.
Die Getreidetransitlager wurden neben der neu eingeführten
Zollbegünstigung der Einfuhrscheinerteilung beibehalten; indessen
waren durch die Beseitigung des Identitätsnachweises einige Ab-
änderungen der einschlägigen Vorschriften bedingt. Die Ab-
änderungen sind in Ziff. 2 des Gesetzes vom 14. April 1894
enthalten. Nach dem Gesetze von 1879 war die Transitlagerung
allgemein an die Bedingung geknüpft worden, dass bei der Aus-
fuhr des gemischten Getreides der in der Mischung enthaltene
Prozentsatz von ausländischer Ware als die zollfreie Menge der
Durchfuhr anzusehen ist. An diesem Grundsatze wurde im
Gesetze von 1894 nur insoweit festgehalten, als Waren ein-
gelagert wurden, bei deren Ausfuhr Einfuhrscheine nicht erteilt