Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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sicherten nach Anhörung der Kasse und der Aufsichtsbehörde 
(Annahme fernerer Aerzte, Apotheker, Krankenanstalten, $ 56a). 
Bei Hülfskassen sind die Befugnisse der höheren Ver- 
waltungsbehörde ganz ähnlich geartet: auch hier handelt es sich 
um die Genehmigung des Kassenstatuts und seiner Aenderungen 
($4 Hülfskassen-G.), um Erwirkung einer Beitragsheraufsetzung oder 
Minderung der Unterstützungen (8 26), wobei indes keine Zwangs- 
verfügung wegen der Statutenänderung zulässig ist, um die 
Schliessung der Kasse von Amts wegen (8 29, vgl. oben S. 28) und 
um die Aufsichtsführung über eine Vereinigung mehrerer Kassen 
zu einem Verbande behufs gegenseitiger Aushülfe ($ 35 Hülfs- 
kassen-G.).
	        
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