Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

— 464 °— 
aussichtlich sich entwickeln wird, und dass bei dem Wegfall bezw. 
bei dem Nichteintritt dieser Voraussetzung — namentlich auch, 
wenn die am betreffenden Orte befindlichen Lager in der Haupt- 
sache für den Absatz nach dem Zollinlande benützt werden —, 
die erteilte Genehmigung in der Regel zurückzuziehen sei, sowie 
dass nach demselben Grundsatze auch bezüglich derjenigen Orte 
zu verfahren sei, an welchen schon jetzt zufolge Bundesratsbestim- 
mung gemischte Lager gestattet werden dürfen. Die Frage der 
gemischten Getreidetransitlager wurde auch in den folgenden 
Jahren noch vielfach behandelt; es wurde vorgebracht, dass der 
den Inhabern dieser Lager wie den Inhabern von Mühlen ge- 
währte Zollkredit aufgehoben werden sollte. Ein in der Reichs- 
tagssitzung vom 10. März 1897 gestellter Antrag ging dahin, 
dass bei der Aufnahme von Waren in die bezeichneten Lager eine 
4 °/oige Verzinsung der Zollbeträge vom Tage der ersten Abfertigung 
zu solchen Lagern bis zum Tage der Zollzahlung eintreten solle 
und dass Einfuhrscheine in Abänderung der vom Bundesrat ge- 
troffenen Vorschriften, wonach sie erst nach Ablauf von vier 
Monaten auf Zollgefälle für gewisse Waren statt Barzahlung an- 
zunehmen sind, sofort nach ihrer Ausstellung zur Begleichung 
auf solche Zollgefälle in Anrechnung gebracht werden können. 
Auch im Zolltarifgesetzentwurfe von 1901 war eine teilweise 
Abänderung der bestehenden Vorschriften in Aussicht genommen. 
In der Zwischenzeit war nämlich die Ausfuhr einer von der Be- 
günstigung der Ziff. 1 des Gesetzes vom 14. April 1894 aus- 
genommenen Getreideart (Buchweizen) gestiegen, es wurde daher 
vorgesehen, durch eine Ausdehnung der Vorschrift auch der 
Ausfuhr von Buchweizen eine entsprechende Förderung zu teil 
werden zu lassen. Eine Erweiterung hinsichtlich der Erteilung 
von Einfuhrscheinen wurde ferner durch die Regierungsvorlage 
zu dem Zwecke vorgeschlagen, um die Verwertungsmöglichkeit 
dieser Scheine zu erhöhen. Nach den Bestimmungen des Ge- 
setzes vom Jahre 1894 ist nämlich der Inhaber des Scheins nur
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.