--- 466
Ziollmassnahme gegenüber kam in Betracht, dass nachweislich der
behauptete Druck auf die inländischen Getreidepreise den Lagern
nicht zur Last gelegt werden konnte, Es konnte darauf hin-
gewiesen werden, dass der Preisdruck gerade da, wo er natur-
gemäss am meisten auftreten müsste, ausweislich der Statistik
nicht zu Tage tritt, dass die Orte in Süddeutschland, besonders
München, Lindau und Mannheim einen hohen Getreidepreisstand
zeigen und dass der gegenüber dem Norden bestehende Preis-
unterschied durch den Frachtaufwand allein keine genügende Er-
klärung findet. Zu Gunsten der Beibehaltung der gemischten
Getreidetransitlager sprach ferner die Thatsache, dass dem deut-
schen Getreidehandel von seiten der italienischen und franzö-
sischen Häfen eine scharfe Bedrängung erwachsen ist, sowie die
Erwägung, dass im Falle der Beseitigung der bestehenden Zoll-
begünstigung der Getreideumschlagverkehr im Auslande nahe der
deutschen Zollgrenze mit Nutzen von ausserdeutschen Kaufleuten
erfolgen würde, endlich dass den Hauptbeschwerden der deutschen
Landwirte gegen die gemischten Getreidetransitlager durch die
beabsichtigte Aufhebung der Zinsfreiheit der Zollkredite abge-
holfen werde.
Die gemäss der Regierungsvorlage festgesetzten neuen Be-
stimmungen über die Erteilung von Einfuhrscheinen und die Ge-
treidetransitlager sind in Ziff. 1 des $& 11 Zolltarif-G. vom
25. Dez. 1902 niedergelegt (R.-G.-Bl. S. 309). Als besonders
ausfuhrbegünstigte Waren, bei welchen auf die Erbringung eines
Identitätsnachweises verzichtet ist, sind neben Roggen, Weizen.
Gerste, Hafer, Hülsenfrüchten, Raps und Rübsen noch Spelz
und Buchweizen genannt; $ 11 Ziff. 1 Abs. 1 a.a.O. Für
die nämlichen Waren, bei deren Ausfuhr Einfuhrscheine erteilt
werden, sind Transitlager ohne amtlichen Mitverschluss zuge-
lassen. Die Zulassung der gemischten Transitlager ist auch im Ge:
setze von 1902 nur fakultativ angeordnet und an die Bedingung
geknüpft, dass hierfür ein dringendes Bedürfnis anzuerkennen ist.