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Die mit der Lagerung von den genannten Waren verbundenen
Folgen (Abschreibung der zur Ausfuhr abgefertigten Waren-
mengen vom jeweiligen Lagerbestande u. s. w.) sind in derselben
Weise fixiert, wie es im Gesetze vom 14. April 1894 geschehen
war. Die Orte, an welchen solche gemischte Transitlager be-
willigt werden können, werden vom Bundesrat bestimmt; 8 11
Zift. 1 Abs. 2 und 3 des Gesetzes von 1902. Für die nach
Vorstehendem nicht besonders aufgezählten Getreidearten (wie
Mais, Hirse u. s. w.), bei denen also die Identität festzuhalten
ist, und für die zollpflichtigen Oelfrüchte (wie Mohn, Sesam,
Leinsaat u. s. w.) — letztere sind neben den Getreidearten unter
Position 9 des gegenwärtig gültigen Zolltarifs genannt — ist
zwecks Ermöglichung der Lagerung, Umpackung und Mischung
der \Ware mit inländischen Erzeugnissen eine Lagerung unter
Festhaltung der Identität normiert, wie sie im Jahre 1879 fest-
gesetzt wurde, d. h. eine Lagerung in reinen oder (fakultativ zu-
gelassenen) gemischten Transitlagern mit der Massgabe, dass bei
der Ausfuhr der gemischten Ware der in der Mischung ent-
haltene Anteil von ausländischer Ware als die zollfreie Menge
der Durchfuhr anzusehen ist; & 11 Ziff. 1 Abs. 4 des Gesetzes
von 1902. In dem Gesetz von 1902 ist ausdrücklich ausge-
sprochen, dass die Bestimmungen des Gesetzes vom 14, April
1894 mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes ausser Wirk_
samkeit treten; s. & 16 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Dez. 1902,
Der Erlass von Vorschriften durch den Bundesrat, durch welche
die Verwendung der Einfuhrscheine nach Massgabe ihres Zoll-
wertes zur Begleichung von Zollgefällen für andere als die in
S 11 Ziff. 1 Abs. 1 des Gesetzes von 1902 genannten Waren
gestattet wird, ist in Ziff. 6 dieses Gesetzes vorgesehen. Wenn
daselbst weiter bestimmt ist, dass der Bundesrat. auch die näheren
Anordnungen, insbesondere in Bezug auf die Form der Einfuhr-
scheine, auf die Beschaffenheit der mit dem Anspruch auf Er-
teilung von Einfuhrscheinen ausgeführten Waren und auf die an
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