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Niederlegung derselben in eine Zollniederlage unter amtlichem
Verschluss gleichgestellt, s. 8 1 des genannten Gesetzes vom
23. Juni 1882. Mit dem 1. Juli 1882, dem Tage des Inkrafttretens
des Gesetzes, wurde das frühere Regulativ von 1880 durch ein
neues Regulativ gleichen Betrefis ersetzt; das Regulativ traf über
die nach dem Gesetze zu gewährenden Mühlenkonten nähere An-
ordnungen. Unter Mühlenkonto wird das Abrechnungsverhältnis
zwischen der Zollverwaltung und denjenigen Mühleninhabern ver-
standen, welche — auf Grund des $& 1 des Gesetzes vom 23. Juni
1882 — ausländisches Getreide mit dem Anspruch auf Zollnach-
lass bei der Ausfuhr einer entsprechenden Menge von ihnen her-
gestellter Mühlenfabrikate verarbeiten dürfen. Für das zu ver-
arbeitende Getreide wurde den Inhabern ein Zollkonto bewilligt.
Auch das von den Inhabern zu führende Register, in welchem
das zum Mühlenlager abgefertigte ausländische Getreide zur An-
schreibung und die zur Ausfuhr gebrachten Mühlenfabrikate zur
Abschreibung gelangen, wird mit dem Ausdruck Kontenregister
oder Konto bezeichnet. Der Mühlenverkehr erfuhr mit dem Ge-
setze von 1882 eine wesentliche Unterstützung.
Die den Mühleninhabern erteilte Begünstigung konnte in
dem erhofften Umfange um deswillen nicht ganz ausgenützt wer-
den, weil die Konteninhaber behufs Erlangung der Erleichterung
genötigt waren, mindestens eine den ausgeführten Mühlenfabrikaten
entsprechende Menge von ausländischem Getreide zu beziehen
und zu verarbeiten. Diese Beschränkung benachteiligte die deutsche
Landwirtschaft und engte das Mühlengewerbe ein, besonders so-
weit dasselbe nach Lage der örtlichen Verhältnisse naturgemäss
auf die Verarbeitung von einheimischem Getreide hingewiesen
wurde. Es wurde daher von der Gesetzgebung ins Auge gefasst,
diese hervorgetretenen Mängel zu beseitigen und die Mühlen-
inhaber in den Stand zu setzen, je nachdem sie es vorteilhafter
finden, ausländisches oder inländisches Getreide für die Ausfuhr
zu verarbeiten. Dieses Ziel konnte neben der bereits gewährten