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kam die mit dem Mühlen- oder Mälzereikonto verbundene vier-
oder fünfmonatliche Stundung des Zolles hauptsächlich den kapital-
kräftigen Grossmühlen an der Küste und an den grossen Wasser-
strassen zu gute und gewährte diesen einen Vorsprung vor den
kleinen und mittleren Mühlen des Binnenlandes. Die in der letzten
Zieit erhobene Behauptung, dass nach der Aufhebung des Iden-
titätsnachweises und Schaffung von Einfuhrscheinen für die frag-
liche Zollerleichterung kein Bedürfnis mehr vorliege, wurde durch
die Thatsache bestätigt, dass eine nicht geringe Anzahl von Mühlen
freiwillig auf das Konto verzichtet hat; die Zahl der Konten-
mühlen betrug im Jahre 1894/95 noch 149, am Schlusse des
Jahres 1899 aber nur noch 42. Auf Grund dieser Entwicklung
wurde im Zolltarifgesetzentwurfe von 1901 die Aufhebung der
Mühlenkonten vorgeschlagen; s. 8 9 Ziff. 3 des genannten Gesetz-
entwurfes. Der Vorschlag wurde in der Kommission über die
Gesetzesvorlage unter dem Hinweise auf den mit dem Einfuhr-
scheinhandel vielfach verbundenen Verlust eines bei den Scheinen
zu erleidenden Disagios von nahezu 3 Prozent und unter Bezug-
nahme auf die den ausländischen, besonders den französischen
Müllern gewährten Ausfuhrprämien zwar heftig bekämpft, fand in-
dessen doch zuletzt Annahme; s. S. 4359 des Aktenstücks No. 704
zu den stenogr. Berichten über die Verhandlungen des Reichs-
tages 1900/1902. Hiernach ist in das Zolltarifgesetz vom 25. Dez.
1902 lediglich die Bestimmung aufgenommen worden, dass den
Inhabern von Mühlen oder Mälzereien bei der Ausfuhr ihrer Er-
zeugnisse Einfuhrscheine über eine entsprechende Menge Getreide
oder Hülsenfrüchte erteilt werden. Ueber das hierbei in Rechnung
zu stellende Ausbeuteverhältnis soll der Bundesrat Bestimmung
treffen; $ 11 Ziff. 3 Zolltarif-G. von 1902.
Zollbegünstigung für Oelmühlen.
Eine weitere durch die Zolltarifgesetzgebung festgesetzte Be-
günstigung auf dem Gebiete des Ausfuhrverkehrs enthalten die