Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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für Oelmühlen getroffenen Massnahmen. Seit dem Jahre 1885 
wird nämlich den Inhabern von Oelmühlen für die Ausfuhr der 
von ihnen hergestellten Oelfabrikate eine Erleichterung dahin ge- 
währt, dass ihnen der Eingangszoll für eine der Ausfuhr ent- 
sprechende Menge der zur Mühle gebrachten ausländischen unter 
No. 9da des Tarifs bezeichneten Oelfrüchte nachgelassen wird; 
unter dieser Position sind im Zolltarife Raps, Rübsaat, Mohn, 
Sesam, Erdnüsse u. s. w. genannt. Auch diese Erleichterung, 
welche im Fall der Ausfuhr und der Niederlegung der Oelfabrikate 
in eine Zollniederlage unter amtlichem Verschluss gewährt werden 
sollte, wurde an die Bedingung geknüpft, dass eine Veräusserung 
der zu den angezeigten Lagerräumen gebrachten Oelfrüchte nur mit 
Genehmigung der Steuerbehörde erfolgen darf; s. $1 Abschn. III 
des Gesetzes, betreffend die Abänderung des Zolltarifgesetzes von 
1879, vom 22. Mai 1885 (R.-G.-Bl. S. 93). Die Vorschrift, welche 
im Zolltarifgesetze von 1879 überhaupt noch nicht enthalten war, 
wurde dem 8 7 dieses Gesetzes als Ziff. 3a hinzugefügt. Anfangs 
war die Befugnis zum Erlass von näheren Vorschriften über diese 
zollbegünstigte Ausfuhr vom Bundesrat den obersten Landesfinanz- 
behörden überlassen worden. Im Jahre 1898 trat ein vom Bundes- 
rat erlassenes Regulativ in Kraft. Nach diesem wurde den In- 
habern von Oelmühlen, die Anspruch auf den eingeräumten Zoll- 
nachlass erhoben, ein Zollkonto für die zu verarbeitenden Oel- 
früchte bewilligt; s. Centralbl. für das Deutsche Reich 1897 No. 51 
und 1898 No. 1. In die Regierungsvorlage zum Zolltarifgesetzent- 
wurf von 1901 wurde eine neue Bestimmung aufgenommen, nach 
welcher den Inhabern von Oelmühlen bei der Ausfuhr der aus 
Raps oder Rübsen hergestellten Oele Einfuhrscheine über eine 
entsprechende Menge des verwendeten Rohstofis zu erteilen sind; 
der Vorschlag entspricht einem im Reichstag schon 1898 erhobenen 
Antrage; s. No. 187 der Reichstagsdrucksachen für 1898/1900. 
Die Bestimmungen des Zolltarifgesetzes vom 25. Dez. 1902. 
durch welche die Vorschriften für die Erleichterung des Oel-
	        
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