Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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vorgearbeitetem oder zerkleinertem Zustande in das Lager zurück- 
geführt werden können; $ 7 Ziff. 2 a. a. OÖ. Die Einführung 
dieser Zollbegünstigung erfolgte mit Rücksicht auf die Wichtig- 
keit, welche der Holzhandel in Deutschland, besonders in den 
Städten Danzig, Stettin und Memel, erlangt hatte. Obwohl hier 
die Richtung des Handels durch die Wasserstrassen, auf welche 
das Holz viel mehr als das Getreide angewiesen ist, gesicherter 
erschien, so glaubte doch die damalige Zolltarifkommission im 
Verfolge ihrer dem Getreideverkehre zugewendeten Erleichterungen 
auch diesem bedeutenden Handelszweige zolltarifgesetzliche Zu- 
geständnisse für den Transit nicht versagen zu dürfen. Durch das 
Zolltarifgesetz von 1879 wurde ferner der Bundesrat ermächtigt, 
für Bau- und Nutzholz, welches auf Flössen eingeht und unter 
Begleitscheinkontrolle (Begleitschein I) weiter gesendet wird, eine 
Erleichterung in den allgemein vorgeschriebenen Abfertigungs- 
formen anzuordnen. Der Bundesrat machte von der ihm ein- 
geräumten Ermächtigung Gebrauch und erliess auf Grund eines 
Beschlusses vom 24. Mai 1880 das Regulativ für Privattransit- 
lager von Bau- und Nutzholz. Eine andere Fassung erhielten 
die Vorschriften des genannten $ 7 Ziff. 2 des Gesetzes vom 
15. Juli 1879 im Jahre 1885 durch das Gesetz vom 22. Mai 
1885 (R.-G.-Bl. S. 93), betreffend die Abänderung des Zoll- 
tarifgesetzes von 1879. Mit dieser Gesetzesänderung wurde ziffer- 
mässig bestimmt, in welcher Höhe für Abfälle, welche bei der 
Bearbeitung von Bau- und Nutzholz in den Transitlagern ent- 
stehen, der bei der Ausfuhr des Holzes in das Ausland zu ge- 
währende Zollnachlass eintreten soll. Die Bestimmung dieser 
Ziffern wurde vorher im Verordnungswege festgesetzt; s. $ 1 
Abschn. II des genannten Gesetzes von 1885. Nach dem Zoll- 
tarıfgesetze vom 25. Dez. 1902 werden reine Transitlager ohne 
amtlichen Mitverschluss bewilligt und können gemischte Transit- 
lager ohne amtlichen Mitverschluss bewilligt werden, soweit nicht 
gehobeltes Bau- und Nutzholz in Frage kommt; $ 11 Ziff. 2
	        
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