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vorgearbeitetem oder zerkleinertem Zustande in das Lager zurück-
geführt werden können; $ 7 Ziff. 2 a. a. OÖ. Die Einführung
dieser Zollbegünstigung erfolgte mit Rücksicht auf die Wichtig-
keit, welche der Holzhandel in Deutschland, besonders in den
Städten Danzig, Stettin und Memel, erlangt hatte. Obwohl hier
die Richtung des Handels durch die Wasserstrassen, auf welche
das Holz viel mehr als das Getreide angewiesen ist, gesicherter
erschien, so glaubte doch die damalige Zolltarifkommission im
Verfolge ihrer dem Getreideverkehre zugewendeten Erleichterungen
auch diesem bedeutenden Handelszweige zolltarifgesetzliche Zu-
geständnisse für den Transit nicht versagen zu dürfen. Durch das
Zolltarifgesetz von 1879 wurde ferner der Bundesrat ermächtigt,
für Bau- und Nutzholz, welches auf Flössen eingeht und unter
Begleitscheinkontrolle (Begleitschein I) weiter gesendet wird, eine
Erleichterung in den allgemein vorgeschriebenen Abfertigungs-
formen anzuordnen. Der Bundesrat machte von der ihm ein-
geräumten Ermächtigung Gebrauch und erliess auf Grund eines
Beschlusses vom 24. Mai 1880 das Regulativ für Privattransit-
lager von Bau- und Nutzholz. Eine andere Fassung erhielten
die Vorschriften des genannten $ 7 Ziff. 2 des Gesetzes vom
15. Juli 1879 im Jahre 1885 durch das Gesetz vom 22. Mai
1885 (R.-G.-Bl. S. 93), betreffend die Abänderung des Zoll-
tarifgesetzes von 1879. Mit dieser Gesetzesänderung wurde ziffer-
mässig bestimmt, in welcher Höhe für Abfälle, welche bei der
Bearbeitung von Bau- und Nutzholz in den Transitlagern ent-
stehen, der bei der Ausfuhr des Holzes in das Ausland zu ge-
währende Zollnachlass eintreten soll. Die Bestimmung dieser
Ziffern wurde vorher im Verordnungswege festgesetzt; s. $ 1
Abschn. II des genannten Gesetzes von 1885. Nach dem Zoll-
tarıfgesetze vom 25. Dez. 1902 werden reine Transitlager ohne
amtlichen Mitverschluss bewilligt und können gemischte Transit-
lager ohne amtlichen Mitverschluss bewilligt werden, soweit nicht
gehobeltes Bau- und Nutzholz in Frage kommt; $ 11 Ziff. 2