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daher im genannten Jahre (1879) dahin, den Ertrag der Zölle
in ergiebiger Weise zu steigern. Es konnte erwartet werden,
dass bei erhöhten Zolleinnahmen die Beitragsleistungen der
Bundesstaaten künftig in einer weniger empfindlichen Weise in
Anspruch zu nehmen sind. Das hiernach auf dem Gebiete
des Reichsabgabenwesens überhaupt angestrebte Ziel, welches
sich die deutsche Finanzreform damals gesteckt hatte, war in
einer kurz vorher ausgearbeiteten Regierungsvorlage zu dem
Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Besteuerung des Tabaks,
mit den Worten bezeichnet worden, dass durch Vermehrung
der eigenen Einnahmen des Reiches eine Entwicklung eingeleitet
werde, welche eine Entlastung des Budgets der Einzelstaaten
herbeiführt, so dass es den letzteren dadurch ermöglicht wird,
drückende Steuern zu beseitigen bezw. zu ermässigen, oder, wenn
sie dies für angezeigt halten, einzelne dazu geeignete Steuern
den Provinzen, Kreisen und Gemeinden ganz oder teilweise zu
überlassen. Die Durchführung der im Zolltarife vorgenommenen
Zollerhöhungen sollte nach der Anschauung der Bundesregie-
rungen eines der Mittel sein, um eine wünschenswerte Regelung
zwischen Reichsfinanzen und Landesfinanzen zu erreichen. Zweifel-
los wären die damals vorgenommenen Erhöhungen von Zollsätzen
und die Ausdehnung der Zollpflicht anf vorher zollfreie Gegen-
stände geeignet gewesen, die angestrebte Erreichung dieses Zieles
zu ermöglichen. Der Reichstag indessen beharrte bei Aus-
gestaltung des Zolltarifgesetzes von 1879 auf dem Standpunkt,
dass der zu erwartende Mehrertrag an Zöllen nicht in die Reichs-
kasse fliessen dürfe; er wollte sich sein Recht der Bewilligung
der Matrikularbeiträge nicht verkürzen lassen und bestand auf
dem Antrage, dass der Mehrertrag an Zöllen und Tabaksteuern
an die Bundestaaten als Ueberweisungen zu verteilen sei. Unter
Kontingentierung des dem Reiche zu belassenden Ertrages an
Zöllen und Verbrauchssteuern auf die Summe von 130 Millionen
Mark wurde hiernach die Ueberweisung des Mehrertrages an die