Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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daher im genannten Jahre (1879) dahin, den Ertrag der Zölle 
in ergiebiger Weise zu steigern. Es konnte erwartet werden, 
dass bei erhöhten Zolleinnahmen die Beitragsleistungen der 
Bundesstaaten künftig in einer weniger empfindlichen Weise in 
Anspruch zu nehmen sind. Das hiernach auf dem Gebiete 
des Reichsabgabenwesens überhaupt angestrebte Ziel, welches 
sich die deutsche Finanzreform damals gesteckt hatte, war in 
einer kurz vorher ausgearbeiteten Regierungsvorlage zu dem 
Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Besteuerung des Tabaks, 
mit den Worten bezeichnet worden, dass durch Vermehrung 
der eigenen Einnahmen des Reiches eine Entwicklung eingeleitet 
werde, welche eine Entlastung des Budgets der Einzelstaaten 
herbeiführt, so dass es den letzteren dadurch ermöglicht wird, 
drückende Steuern zu beseitigen bezw. zu ermässigen, oder, wenn 
sie dies für angezeigt halten, einzelne dazu geeignete Steuern 
den Provinzen, Kreisen und Gemeinden ganz oder teilweise zu 
überlassen. Die Durchführung der im Zolltarife vorgenommenen 
Zollerhöhungen sollte nach der Anschauung der Bundesregie- 
rungen eines der Mittel sein, um eine wünschenswerte Regelung 
zwischen Reichsfinanzen und Landesfinanzen zu erreichen. Zweifel- 
los wären die damals vorgenommenen Erhöhungen von Zollsätzen 
und die Ausdehnung der Zollpflicht anf vorher zollfreie Gegen- 
stände geeignet gewesen, die angestrebte Erreichung dieses Zieles 
zu ermöglichen. Der Reichstag indessen beharrte bei Aus- 
gestaltung des Zolltarifgesetzes von 1879 auf dem Standpunkt, 
dass der zu erwartende Mehrertrag an Zöllen nicht in die Reichs- 
kasse fliessen dürfe; er wollte sich sein Recht der Bewilligung 
der Matrikularbeiträge nicht verkürzen lassen und bestand auf 
dem Antrage, dass der Mehrertrag an Zöllen und Tabaksteuern 
an die Bundestaaten als Ueberweisungen zu verteilen sei. Unter 
Kontingentierung des dem Reiche zu belassenden Ertrages an 
Zöllen und Verbrauchssteuern auf die Summe von 130 Millionen 
Mark wurde hiernach die Ueberweisung des Mehrertrages an die
	        
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