Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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Einzelstaaten gesetzlich geregelt. Der 88 Zolltarif-G., welcher 
auf diese Weise in die Tarifgesetzgebung eingefügt wurde und 
der die sog. FRANCKENSTEINsche Klausel enthält, bedeutet eine 
Rückkehr zu der Revenuenverteilung des alten Zollvereins. Die 
genannte Kontingentierungssumme wurde durch spätere Gesetze 
wiederholt abgeändert; im Jahre 1896 wurde der für die Reichs- 
kasse verbleibende Zoll- und Steuerertrag auf 143 Millionen Mark, 
im Jahre 1897 auf 180 Millionen Mark, im Jahre 1898 auf 
167,5 Millionen Mark und im Jahre 1899 auf 172,4 Millionen 
Mark erhöht; s. die bei LaBAnD, Staatsrecht Bd. IV S. 381 
(Fussnote 2) angegebenen Reichsgesetze. Auf dem Gebiete des 
Branntweinsteuer- und des Reichsstempelabgabewesens ist das 
System der Ueberweisungsabgaben weiter ausgebildet worden. 
Durch den & 8 Zolltarif-G. ist ohne Zweifel zwischen den 
Reichsfinanzen und Landesfinanzen eine unerquickliche Verknüpfung 
eingetreten, welche die wünschenswerte Klarheit in der finanz- 
wirtschaftlichen Lage beeinträchtigt hat; s. AD. WAGNER, Finanz- 
wissenschaft Bd. IV S. 647; LaABAnD, Staatsrecht Bd. IV S. 378 
und 478; SEYDEL, Kommentar zur Verfassungsurkunde 8. 77 
und 391; Deutsche Juristenzeitung VII. Jahrg. (1902) No. 1 
und v. Mayr im Handwörterbuch der Staatswissenschaften 
Bd. VI S. 362 und 369. Die Anordnung in $& 8 Zolltarif-G. 
von 1879 ist eine Bestimmung, welche, abgesehen von anderen 
Bedenken, auch insofern bemängelt werden kann, als sie in den 
Rahmen eines Zolltarifgesetzes nicht passt. Die Neuregelung 
des Verhältnisses zwischen den Reichs- und Landesfinanzen ist 
endlich eine Frage, deren Erledigung als dringende Notwendig- 
keit allgemein anerkannt ist. Aus diesen Gründen wurde be; 
der Ausgestaltung des Gesetzentwurfes über die Abänderung 
des Zolltarifgesetzes von der Anschauung ausgegangen, dass 
die fragliche Vorschrift, welche naturgemäss auf dem Wege 
eines besonderen Gesetzes zu regeln ist, aus dem Kreise der 
zolltarifgesetzlichen Anordnungen herausgenommen werde. Eine
	        
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