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Einzelstaaten gesetzlich geregelt. Der 88 Zolltarif-G., welcher
auf diese Weise in die Tarifgesetzgebung eingefügt wurde und
der die sog. FRANCKENSTEINsche Klausel enthält, bedeutet eine
Rückkehr zu der Revenuenverteilung des alten Zollvereins. Die
genannte Kontingentierungssumme wurde durch spätere Gesetze
wiederholt abgeändert; im Jahre 1896 wurde der für die Reichs-
kasse verbleibende Zoll- und Steuerertrag auf 143 Millionen Mark,
im Jahre 1897 auf 180 Millionen Mark, im Jahre 1898 auf
167,5 Millionen Mark und im Jahre 1899 auf 172,4 Millionen
Mark erhöht; s. die bei LaBAnD, Staatsrecht Bd. IV S. 381
(Fussnote 2) angegebenen Reichsgesetze. Auf dem Gebiete des
Branntweinsteuer- und des Reichsstempelabgabewesens ist das
System der Ueberweisungsabgaben weiter ausgebildet worden.
Durch den & 8 Zolltarif-G. ist ohne Zweifel zwischen den
Reichsfinanzen und Landesfinanzen eine unerquickliche Verknüpfung
eingetreten, welche die wünschenswerte Klarheit in der finanz-
wirtschaftlichen Lage beeinträchtigt hat; s. AD. WAGNER, Finanz-
wissenschaft Bd. IV S. 647; LaABAnD, Staatsrecht Bd. IV S. 378
und 478; SEYDEL, Kommentar zur Verfassungsurkunde 8. 77
und 391; Deutsche Juristenzeitung VII. Jahrg. (1902) No. 1
und v. Mayr im Handwörterbuch der Staatswissenschaften
Bd. VI S. 362 und 369. Die Anordnung in $& 8 Zolltarif-G.
von 1879 ist eine Bestimmung, welche, abgesehen von anderen
Bedenken, auch insofern bemängelt werden kann, als sie in den
Rahmen eines Zolltarifgesetzes nicht passt. Die Neuregelung
des Verhältnisses zwischen den Reichs- und Landesfinanzen ist
endlich eine Frage, deren Erledigung als dringende Notwendig-
keit allgemein anerkannt ist. Aus diesen Gründen wurde be;
der Ausgestaltung des Gesetzentwurfes über die Abänderung
des Zolltarifgesetzes von der Anschauung ausgegangen, dass
die fragliche Vorschrift, welche naturgemäss auf dem Wege
eines besonderen Gesetzes zu regeln ist, aus dem Kreise der
zolltarifgesetzlichen Anordnungen herausgenommen werde. Eine