489 —
Erhebung von Lebensmittelabgaben neben den in die Beichs-
kasse fliessenden Lebensmittelzöllen.
Die Verfolgung sozialpolitischer Zwecke hat den Anlass
dazu gegeben, die Verwendung der aus den Lebensmittelzöllen
erwarteten Mehrerträge an staatlichen Abgaben in der eben ge-
schilderten Weise besonders zu regeln. Eine in der gleichen
Richtung sich bewegende Massnahme enthält die mit dem Zoll-
tarifgesetze vom 25. Dez. 1902 erfolgte oder doch wenigstens ein-
geleitete Aufhebung der städtischen Verbrauchsabgaben. Die ein-
schlägige Bestimmung lautet: „Für Rechnung von Kommunen
oder Korporationen dürfen vom 1. April 1910 ab Abgaben auf
(Gretreide, Hülsenfrüchte, Mehl und andere Mühlenfabrikate, des-
gleichen auf Backwaren, Vieh, Fleisch, Fleischwaren und Fett
nicht erhoben werden. Auf die Erhebung von Abgaben von dem
zur Bierbereitung bestimmten Malze seitens der Kommunen findet
diese Bestimmung keine Anwendung.“ 8. 8 13 Abs. 1 und 2
Zolltarif-G. von 1902.
Mit dieser Bestimmung ist das Recht der Erhebung von
Abgaben auf eine Reihe von Lebensmitteln von dem bezeichneten
Zieitpunkte ab beseitigt, insoweit dasselbe von Kommunen und
Korporationen ausgeübt wird. Gleich am Eingange dieser Ab-
handlung ist bei der Bezeichnung der Quellen des deutschen
Zollrechts überhaupt auch auf die Zollverträge hingewiesen
worden. Der Zollvereinigungsvertrag vom 8. Juli 1867 (Bundes-
gesetzbl. S. 81) enthält nun im Art. 5 Ziff. I die Bestimmung, dass
von allen bei der Einfuhr mit mehr als 3 M. vom Doppelzentner be-
legten Erzeugnissen keine weitere Abgabe irgendwelcher Art, sei
es für Rechnung des Staates oder für Rechnung der Kommunen
und Korporationen, erhoben werden darf; durch das Reichsgesetz
vom 27.Mai 1885, betreffend die Abänderung des Zollvereinigungs-
vertrags vom 8. Juli 1867 (R.-G.-Bl. S. 109) hat diese bedingte
Ausschliessung des nicht für Reichsrechnung erfolgenden Be-