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steuerungsrechts eine erhebliche Abschwächung erfahren, da durch
dieses Gesetz die Anwendbarkeit der vorgenannten Bestimmung
auf Mehl und andere Mühlenfabrikate, desgleichen auf Back-
waren, Fleisch, Fleischwaren und Fett, sowie ferner, soweit es
sich um eine Besteuerung für Rechnung von Kommunen und
Korporationen handelt, auf Bier und Branntwein aufgehoben
worden ist. Neben dieser hinsichtlich der Behandlung der aus-
ländischen Erzeugnisse massgebenden Vorschrift ist ferner eine
Beschränkung der Besteuerungsbefugnis der Kommunen und
Korporationen im $ 7 der Ziff. II des Art.5 des Zollvereinigungs-
vertrags vom 8. Juli 1867 hinsichtlich der inländischen und ver-
einsländischen Erzeugnisse durch Festsetzung der zu besteuernden
Gegenstände und Fixierung des Masses der Besteuerung herbei-
geführt worden. Die vertragsmässige Grundlage dieser Bestim-
mungen ist durch Art. 40 R.-V. in eine verfassungsmässige um-
gewandelt worden. Die Erhebung von Abgaben auf Lebensmittel
durch Gemeindeverbände wurde gelegentlich der Beratung des
Zolltarifgesetzentwurfes von 1901 bemängelt und als eine vom
volkswirtschaftlichen Standpunkt aus verwerfliche Massregel be-
zeichnet. Mit Rücksicht hierauf wurde die Aufheburg dieser Art
von Besteuerungen verlangt und ausgeführt, dass es den frag-
lichen Verbänden ermöglicht sei, ihren Finanzbedarf auf dem
Wege der direkten Abgaben zu decken. Die auf Beseitigung
der obengenannten Bestimmungen des Zollvereinigungsvertrages
von 1867 abzielenden Wünsche wurden durch die Aufnahme des
8 13 in das Zolltarifgesetz vom 25. Dez. 1902 erfüllt und der
Bestimmung der Zusatz angereiht: „Die entgegenstehenden Be-
stimmungen unter Ziff. I und im $ 7 der Ziff. II des Art. 5 des
Ziollvereinigungsvertrages vom 8. Juli 1867 und des Gesetzes
vom 27. Mai 1885 sind aufgehoben.“ Die Vornahme dieser Ge-
setzesabänderung erfolgte trotz der von verschiedenen Seiten ge-
machten Einwendungen. Das Hauptbedenken gegen die Gesetzes-
abänderung stützt sich auf den oben angezogenen Art. 40 R.-V.