Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

— 493 — 
Anzahl von Zollsätzen des Tarifs entsprechend erhöht wurden, 
hielt man an dem Grundsatze der gesetzlichen Fixierung des 
Einführungstermins fest. Als allgemeiner Termin für die Wirk- 
samkeit des abgeänderten Gesetzes und Zolltarifs wurde damals 
der 1. Juli 1885 angenommen; s. & 1 des Gesetzes in der Re- 
daktion vom 24. Mai 1885. 
Bei der Aufstellung des jüngsten Entwurfes eines Gesetzes, 
betreffend die Abänderung des Zolltarifgesetzes, war besonders zu 
berücksichtigen, dass die Wirksamkeit des neuen Tarifs eng mit 
der Gültigkeit der Zoll- und Handelsverträge verknüpft ist. In dem 
Zolltarife, welcher dem Zolltarifgesetz als Anlage beigegeben ist, 
kann ja doch nur die Unterlage für die jetzt abzuschliessenden 
Handelsverträge erblickt werden. Die endgültige Fassung der Tarif- 
positionen findet erst in den mit den anderen Staaten zu verein- 
barenden Verträgen statt, welche wiederum vom Reichstage erst 
zu genehmigen sind. Ueber den Zeitpunkt der Wirksamkeit 
dieser Verträge war naturgemäss ein bestimmter Anhaltspunkt 
nicht gegeben. Doch musste es wünschenswert erscheinen, dass 
die neuen Vertragstarife und -bestimmungen sich unmittelbar 
an die gegenwärtigen Bestimmungen anschliessen und dass eine 
in der Zwischenzeit entstehende Lücke vermieden werde, bei welcher 
eine Störung des allgemeinen Güteraustausches zu befürchten 
gewesen wäre. Ueber die Wechselwirkungen zwischen dem Zoll- 
tarifgesetz, bezw. dem Zolltarife und den Vertragsbestimmungen 
wird hier auf die oben bezeichnete Abhandlung in den Jahr- 
büchern für Nationalökonomie und Statistik „Die Grundlage der 
künftigen deutschen Handelsvertragsverhandlungen“ Bezug ge- 
nommen; s. Jahrbücher, III. Folge, Bd. XXIII, 6. Heft (1902). 
In der Regierungsvorlage von 1901 war mit Rücksicht auf die 
angegebenen Gesichtspunkte vorgeschlagen, den Termin für die 
Wirksamkeit der neuen Rechtssätze nicht gesetzlich festzulegen. 
Diesem Vorschlag entsprechend wurde in das Gesetz von 1902 
die Vorschrift aufgenommen, dass der Zeitpunkt, mit welchem
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.