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Anzahl von Zollsätzen des Tarifs entsprechend erhöht wurden,
hielt man an dem Grundsatze der gesetzlichen Fixierung des
Einführungstermins fest. Als allgemeiner Termin für die Wirk-
samkeit des abgeänderten Gesetzes und Zolltarifs wurde damals
der 1. Juli 1885 angenommen; s. & 1 des Gesetzes in der Re-
daktion vom 24. Mai 1885.
Bei der Aufstellung des jüngsten Entwurfes eines Gesetzes,
betreffend die Abänderung des Zolltarifgesetzes, war besonders zu
berücksichtigen, dass die Wirksamkeit des neuen Tarifs eng mit
der Gültigkeit der Zoll- und Handelsverträge verknüpft ist. In dem
Zolltarife, welcher dem Zolltarifgesetz als Anlage beigegeben ist,
kann ja doch nur die Unterlage für die jetzt abzuschliessenden
Handelsverträge erblickt werden. Die endgültige Fassung der Tarif-
positionen findet erst in den mit den anderen Staaten zu verein-
barenden Verträgen statt, welche wiederum vom Reichstage erst
zu genehmigen sind. Ueber den Zeitpunkt der Wirksamkeit
dieser Verträge war naturgemäss ein bestimmter Anhaltspunkt
nicht gegeben. Doch musste es wünschenswert erscheinen, dass
die neuen Vertragstarife und -bestimmungen sich unmittelbar
an die gegenwärtigen Bestimmungen anschliessen und dass eine
in der Zwischenzeit entstehende Lücke vermieden werde, bei welcher
eine Störung des allgemeinen Güteraustausches zu befürchten
gewesen wäre. Ueber die Wechselwirkungen zwischen dem Zoll-
tarifgesetz, bezw. dem Zolltarife und den Vertragsbestimmungen
wird hier auf die oben bezeichnete Abhandlung in den Jahr-
büchern für Nationalökonomie und Statistik „Die Grundlage der
künftigen deutschen Handelsvertragsverhandlungen“ Bezug ge-
nommen; s. Jahrbücher, III. Folge, Bd. XXIII, 6. Heft (1902).
In der Regierungsvorlage von 1901 war mit Rücksicht auf die
angegebenen Gesichtspunkte vorgeschlagen, den Termin für die
Wirksamkeit der neuen Rechtssätze nicht gesetzlich festzulegen.
Diesem Vorschlag entsprechend wurde in das Gesetz von 1902
die Vorschrift aufgenommen, dass der Zeitpunkt, mit welchem