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85 8, 17, 18 über das Wesen der Stellung des Oberpräsidenten und des
Regierungspräsidenten unterrichten will, von dieser Lektüre sonderlich be-
friedigt sein wird, lasse ich dahingestellt. In dieser Allgemeinheit unzu-
treffend ist die Bemerkung (S. 18), dass der Oberpräsident jetzt (d. h. stets)
eine Mittelinstanuz zwischen Regierung und Minister bilde. Umgekehrt: der
Öberpräsident ist auch heute noch, wie nach der Gesetzgebung von 1815
und 1817 bezw. 1825, commissarius perpetuus des Ministers in der Provinz,
seine instanzmässige Zuständigkeit als Mittelglied zwischen den Central-
und Bezirksbehörden bildet, soweit sie auch durch die neuere Gesetzgebung aus-
gedehnt sein mag, formell nicht die Regel, sondern die Ausnahme. Einen harm-
losen, aber störenden Lapsus zeigt Anm. 1 zu $ 9: „Er (d. h. der Ober-
präsidialrat) hat den Rang der Räte 3. Klasse. Deshalb (!) erstreckt sich
seine Vertretung nicht auf Geschäftszweige, für welche die Vertretung des
Öberpräsidenten durch besondere Vorschriften geregelt ist.* —
Recht sorgfältig gearbeitet ist der Kommentar zu Tit. IV (Rechtsmittel
gegen polizeiliche Verfügungen). Nur ist mir die S. 209, 210 an die Spitze
gestellte Bestimmung des Begriffs „polizeiliche Verfügung“ nicht scharf genug.
Eine polizeiliche Verfügung ist, sagt Verf., „derjenige Verwaltungsakt, durch
welchen ein Befehl erteilt wird hinsichtlich eines Verhältnisses in einem
konkreten Falle, der im Gesetz oder in einer Polizeiverordnung vorgesehen
ist; Polizeiverfügung kann aber auch eine solche obrigkeitliche Willenser-
klärung sein, durch welche eine Gewährung oder Versagung einer Erlaubnis
ausgesprochen wird“. Hier ist das Moment des Polizeilichen vergessen.
Verf. kann doch nicht behaupten (und will dies auch nicht, wie aus S. 213,
214 zu entnehmen), dass jeder Verwaltungsakt, jede „obrigkeitliche*
Willenserklärung eine polizeiliche Verfügung sei; letzteres trifft doch nur
dann zu, wenn der Befehl oder die Erlaubniserteilung bezw. -versagung von
einer mit Polizeigewalt bekleideten Behörde in wirklicher oder vermeintlicher
Ausübung dieser polizeilichen Amtsgewalt ausgeht. — Die Voraussetzungen
der Verwaltungsklage nach $ 127 Landesverwaltungs-G. sind S. 226 ff,
an der sicheren Hand der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts gut
erörtert. Doch vermisst man einigermassen eine klare Aeusserung über die
recht erklärungsbedürftigen Textworte „in seinen Rechten“ (& 127 Abs. 3
No.1). Was sind das für „Rechte“, deren Verletzung der Kläger behaupten
muss, um zur Verwaltungsklage zugelassen zu werden? Was Verf. hierüber
sagt, ist mit dem Mangel idem per idem behaftet, er definiert überall „Recht“
mit identischen Ausdrücken: „rechtlich geschütztes Interesse“, „Rechts-
sphäre“ u. s. w. Es ist aber eben die Frage, welche Interessen, welche
Teile der individuellen Sphäre durch 88 127 ff. rechtlich, d. h. verwaltungs-
gerichtlich geschützt sind. Ist nur der zur Erhebung der Klage legitimiert,
welcher die Verletzung eines einzeln erworbenen, individualisierten sub-
Jektiv-öffentlichen Rechts, z. B. des Wahlrechts oder des durch Approbation
begründeten Rechts auf den Arzttitel, behaupten kann? Oder jeder, der,
Archiv für öffentliches Recht. XVIL. 3, 33