— 499 -
Schriften, die man in diesem Sinne gedeutet hat, einen religiösen aber
nicht rechtlichen Sinn haben, wie etwa das Wort des Psalmisten „Die
Erde ist des Herren und was darinnen ist“. Die Arten des Grundeigentums
sind: 1. Volksland, d. h. im Privateigentum stehendes Land, 2. Bannerland,
eine Art Lehen der Mandschu-Bannertruppen, 3. fiskalische Grundstücke
wie Amtsgebäude, Heiligtümer etc., 4. Kronland, Eigentum der kaiserlichen
Familie, 5. öffentliches Land, das dem öffentlichen Gebrauch dient, wie
Strassen, Brücken, Kanäle etc., 6. Militärkolonien, d. h. Ansiedlungen von
Grenzern, die gegen Landanweisung Kriegsdienste leisten sollten. Im wesent-
lichen also dieselben Arten des Grundeigentums wie bei uns. Bemerkens
wert ist die Unterscheidung von Grundstücken, die im Besitz und Gebrauch
des Staats stehen, und solchen, die dem öffentlichen Dienst und Ge-
brauch gewidmet sind. Die Kategorien zu 2 und 6 sind dem Untergange
geweihte historische Ueberbleibsel aus früheren Zeiten. Die Privatgrundstücke
sind in ein bereits im Jahre 1387 eingeführtes Grundbuch eingetragen (S. 18),
das aber weniger der Sicherung privatrechtlicher Besitztitel als der staat-
licher Rechte dient. Diese sind: Grundsteuer (S. 26), Arbeitsleistungen
(S. 33) (im wesentlichen antiquiert) und Uebergangsabgabe (S. 35). Die
Grundsteuer, die manche Veränderungen erfahren hat, ist wie bei allen
ackerbautreibenden Völkern die älteste direkte Steuer, sie ist insofern in
ihrer Entwicklung gehemmt, als Kaiser K’ang-hi 1713 bestimmt hat, dass
die Steuern der einzelnen Bezirke auch bei Vermehrung der Bevölkerung
nicht über einen Status von 1711 erhöht werden dürfen. Beim Erwerb und
Verlust des Grundeigentums wird ausführlicher der Erwerb durch Okkupa-
tion von Alluvium, das gerade in China, dem Lande der mächtigsten oft
ihren Lauf wechselnden Ströme, eine grosse Rolle spielt, ein interessanter
Beitrag zur Beeinflussung des Rechts durch geographische Verhältnisse
(S. 39 ff.).
Im II. Teil, der die Rechte der Ausländer am Grundeigentum in China
bespricht, tritt die Darstellung der Rechtsverhältnisse hinter der Schilderung
des Thatsächlichen, das gerade hier oft dem formalen Recht gar nicht
entspricht, etwas zurück. Der Verf. will hier den Deutschen, die in
China innerhalb oder ausserhalb der sog. „Freinden-Niederlassungen“ Grund-
eigentum erwerben wollen, mit seinen Darlegungen praktisch dienen. Er
macht auch Vorschläge de lege ferenda über Belastung ausländischen Grund-
besitzes. Für die Kenntnis der faktischen Zustände in China ist dieser Ab-
schnitt sehr lehrreich, auch für die — gelinde gesagt — zweideutige Art
und Weise, wie seitens der Fremden mehrfach den Chinesen gegenüber bei
Staatsverträgen verfahren ist (S. 82ff. und 89). In rechtlicher Beziehung ist
die Ausbeute geringer. Jedoch ist auch in dieser Beziehung die Art und
Weise interessant, wie das chinesische Recht sich den durch die immer fort-
schreitende Ausdehnung der Beziehungen mit den Fremden geschaffenen
Forderungen akkomodiert. Die ganze Schrift ist ein wertvoller Beitrag zur
33*