Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

— 499 - 
Schriften, die man in diesem Sinne gedeutet hat, einen religiösen aber 
nicht rechtlichen Sinn haben, wie etwa das Wort des Psalmisten „Die 
Erde ist des Herren und was darinnen ist“. Die Arten des Grundeigentums 
sind: 1. Volksland, d. h. im Privateigentum stehendes Land, 2. Bannerland, 
eine Art Lehen der Mandschu-Bannertruppen, 3. fiskalische Grundstücke 
wie Amtsgebäude, Heiligtümer etc., 4. Kronland, Eigentum der kaiserlichen 
Familie, 5. öffentliches Land, das dem öffentlichen Gebrauch dient, wie 
Strassen, Brücken, Kanäle etc., 6. Militärkolonien, d. h. Ansiedlungen von 
Grenzern, die gegen Landanweisung Kriegsdienste leisten sollten. Im wesent- 
lichen also dieselben Arten des Grundeigentums wie bei uns. Bemerkens 
wert ist die Unterscheidung von Grundstücken, die im Besitz und Gebrauch 
des Staats stehen, und solchen, die dem öffentlichen Dienst und Ge- 
brauch gewidmet sind. Die Kategorien zu 2 und 6 sind dem Untergange 
geweihte historische Ueberbleibsel aus früheren Zeiten. Die Privatgrundstücke 
sind in ein bereits im Jahre 1387 eingeführtes Grundbuch eingetragen (S. 18), 
das aber weniger der Sicherung privatrechtlicher Besitztitel als der staat- 
licher Rechte dient. Diese sind: Grundsteuer (S. 26), Arbeitsleistungen 
(S. 33) (im wesentlichen antiquiert) und Uebergangsabgabe (S. 35). Die 
Grundsteuer, die manche Veränderungen erfahren hat, ist wie bei allen 
ackerbautreibenden Völkern die älteste direkte Steuer, sie ist insofern in 
ihrer Entwicklung gehemmt, als Kaiser K’ang-hi 1713 bestimmt hat, dass 
die Steuern der einzelnen Bezirke auch bei Vermehrung der Bevölkerung 
nicht über einen Status von 1711 erhöht werden dürfen. Beim Erwerb und 
Verlust des Grundeigentums wird ausführlicher der Erwerb durch Okkupa- 
tion von Alluvium, das gerade in China, dem Lande der mächtigsten oft 
ihren Lauf wechselnden Ströme, eine grosse Rolle spielt, ein interessanter 
Beitrag zur Beeinflussung des Rechts durch geographische Verhältnisse 
(S. 39 ff.). 
Im II. Teil, der die Rechte der Ausländer am Grundeigentum in China 
bespricht, tritt die Darstellung der Rechtsverhältnisse hinter der Schilderung 
des Thatsächlichen, das gerade hier oft dem formalen Recht gar nicht 
entspricht, etwas zurück. Der Verf. will hier den Deutschen, die in 
China innerhalb oder ausserhalb der sog. „Freinden-Niederlassungen“ Grund- 
eigentum erwerben wollen, mit seinen Darlegungen praktisch dienen. Er 
macht auch Vorschläge de lege ferenda über Belastung ausländischen Grund- 
besitzes. Für die Kenntnis der faktischen Zustände in China ist dieser Ab- 
schnitt sehr lehrreich, auch für die — gelinde gesagt — zweideutige Art 
und Weise, wie seitens der Fremden mehrfach den Chinesen gegenüber bei 
Staatsverträgen verfahren ist (S. 82ff. und 89). In rechtlicher Beziehung ist 
die Ausbeute geringer. Jedoch ist auch in dieser Beziehung die Art und 
Weise interessant, wie das chinesische Recht sich den durch die immer fort- 
schreitende Ausdehnung der Beziehungen mit den Fremden geschaffenen 
Forderungen akkomodiert. Die ganze Schrift ist ein wertvoller Beitrag zur 
33*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.