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vergleichenden Rechtswissenschaft, vor allem aber auch zur Kenntnis Chinas
und zu der zur richtigen Beurteilung ostasiatischer Verhältnisse so wünschens-
werten Erkeuntnis, dass wir es bei China mit einem dem europäischen in
vielem ähnlichen, in manchem äusserlich verschiedenen, aber im wesentlichen
gleichwertigen Kulturbereich zu thun haben.
Berlin. Dr. Jacobi, Regierungsrat.
Dr. Otto Levis, Amtsrichter in Pforzheim, Die Entmündigung Geistes-
kranker. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch und der Civilprozess-
ordnung. Leipzig, C. L. Hirschfeld, 1901. 339 S. Preis M. 8.40.
Zur Entmündigungsfrage ist in den letzten Jahrzehnten eine fast un-
übersehbare Litteratur entstanden, allerdings, wenn man von der starken
und berechtigten Beteiligung der Mediziner (Psychiater) absieht, grossenteils
von dilettantischem Charakter. Dagegen fehlte es bislang an einer er-
schöpfenden juristischen Sonderdarstellung dieses so sehr in den Vordergrund
der modernen Gesetzeskritik gerückten Gegenstandes, was um so fühlbarer
war, als in den Lehrbüchern und Kommentaren des bürgerlichen Rechts
begreiflicherweise in der Regel nur die materiellen Voraussetzungen er-
örtert werden, auf keinem Gebiete aber die formelle, civilprozessuale Seite
des Gegenstandes eine getrennte Behandlung weniger zulässt, als auf diesem.
Schon aus diesem Grunde ist die vorliegende, sich allerdings auf das
Entmündigungsbeschlussverfahren beschränkende, dieses aber erschöpfend
nach beiden Richtungen hin aus einheitlichem theoretischen Gesichtspunkte
verarbeitende Monographie eine sehr dankenswerte Erscheinung. Der Verf.
definiert die Entmündigung als einen speziellen staatlichen Akt, durch den
ein Mensch der ihm nach generellen Rechtsregeln zukommenden Stellung
als Handlungsorgan ganz oder teilweise entkleidet wird. Sie stellt sich als
ein Eingriff in die Willensfähigkeit, genauer Handlungsfähigkeit, dar, welch
letztere wiederum weder als Recht an der eigenen Person, noch als objekt-
loses Recht, sondern als Rechtsverhältnis zwischen Staat und Individuum
zu denken ist.
Die gegenwärtige Gestaltung der Entmündigung knüpft an ein zuerst
in Frankreich ausgebildetes Interdiktionsverfahren an, ist also verhältnis-
mässig modernen Ursprungs. Danach hat die Entmündigung nicht bloss
deklaratorische, sondern konstitutive Bedeutung. Wenngleich äusserlich der
Civilprozessordnung eingefügt, bildet sie, soweit nicht das Anfechtungs-
verfahren in Frage steht, einen Teil der freiwilligen Gerichtsbarkeit; dene
dem Beschlussverfahren fehlt das Prozessrequisit der Parteien. Es handelt
sich um eine Mischung von Rechtspolizeiverfahren mit Civilprozess. Der
Verf. zieht hieraus die nicht unbedeukliche Folgerung, dass, soweit die Be-