Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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beiter, Angestellten und Staatsbediensteten an im Dienste gemachten Er- 
findungen (8 5); es enthält hier eine zwingende Bestimmung dahin, dass 
Vertrags- oder Dienstbestimmungen, durch welche den Erfindern der an- 
gemessene Nutzen aus solchen Erfindungen entzogen werden soll, keine 
rechtliche Wirkung haben. 
Uns scheint diese Fassung einer gewiss wohlgemeinten sozialpolitischen 
Beschränkung der Vertragsfreiheit etwas zu dehnbar zu sein; auch der Kom- 
mentator bemerkt, dass hier den Gerichten eine schwierige Aufgabe gestellt 
werde, allen das Verhältnis betreffenden Umständen gerecht zu werden. 
Mich erinnert die Bestimmung ein wenig an das römisch-rechtliche Pflicht- 
teilsrecht der armen Witwe eines wohlhabenden Erblassers. Sollte es nicht, 
für den Fall, dass auch das neue deutsche Patentgesetz die der Bestimmung 
zu Grunde liegende, gewiss sehr billige Rechtsidee verwirklichen sollte, viel- 
leicht empfehlen, an Stelle des angemessenen Nutzens eine bestimmte 
(uote des aus der Patentverwertung entstehenden jährlichen Reingewinnes 
dem Erfinder sicher zu stellen? 
Der Verf. hat auch die Entscheidungen reichsdeutscher Gerichte, ins- 
besondere die des Reichsgerichts, in allen bei materieller Rechtsgleichheit 
zulässigen Punkten eingehend verwertet, so dass sich sein Kommentar auch 
als unmittelbares praktisches Hilfsmittel bei reichsdeutschen Patentstreitig- 
keiten benutzen lässt. Soweit die Theorie in Frage kommt, scheint vor- 
wiegend KonHters Patentrecht zu Grunde gelegt zu sein. Selbständige 
wissenschaftliche Gesichtspunkte auf diesem für persönliche Ansichten noch 
sehr viel Spielraum bietenden Gebiete sind uns nicht aufgestossen. Der 
Kommentar soll offenbar vorwiegend der Praxis dienen, und er erfüllt diesen 
Zweck auch am besten durch die Vermeidung aller Erörterungen von rein 
theoretischer Tragweite. 
Lausanne. Prof. Dr. Kuhlenbeck, 
F. Fielitz, Marine-Oberkriegsgerichtsrat, Kommentar zur Disziplinar- 
strafordnung für die Kaiserliche Marine. Berlin, E. S. Mittler 
& Sohn, 1903. M. 3.—. 
LaBanD nennt in seinem Staatsrecht (IV, 149) die Disziplinarstrafordnung 
„ein zweites Militärstrafgesetzbuch“ und kennzeichnet hierdurch ihre that- 
sächliche Bedeutung. Für die juristische Betrachtung ist die Disziplinar- 
strafordnung aber durchaus etwas anderes als ein Strafgesetzbuch, vor allem 
weil sie ihre Strafdrohungen nicht an bestimmte gesetzliche Thatbestände 
knüpft, sondern sich im wesentlichen begnügt, ganz allgemein „Vergehen 
gegen die militärische Zucht und Ordnung und gegen die Dienstvorschriften, 
für welche die Militärgesetze keine Strafbestimmung enthalten“ ($ 1), der 
Disziplinarbestrafung zu unterstellen. Die Disziplinarstrafordnung für das 
Heer und die für die Marine enthalten demnach in der Hauptsache nur Be-
	        
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