Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

- 507 — 
ausserordentlicher Beliebtheit, insbesondere bei den jüngeren Domänenver- 
waltungsbeamten und bei den Domänenpächtern. Der Bearbeiter der dritten 
Auflage hat wesentliche Teile umgearbeitet, ohne die Anordnung des Stoffes 
zu ändern, hat das Buch auf das seit dem Jahre 1900 geltende Recht zurück- 
geführt und die bis zu dieser Zeit — anscheinend bis Juli 1900 — ergangenen 
Ministerialerlasse sorgfältigst berücksichtigt. Diese neue Auflage war nach 
jener von 1888 infolge der seitdem ergangenen neuen Vorschriften ein 
dringendes Bedürfnis. Auch der neuen Auflage muss uneingeschränktes Lob 
gespendet werden. 
Der besondere Wert des Buches besteht nach wie vor in seiner Kürze 
(182 Seiten Text, dazu 195 Seiten Anlagen), in seiner klaren, unverwandt 
uf das praktische Ziel gerichteten Darstellungsweise, in der übersichtlichen 
Anordnung des Stoffes, in den historischen Rückblicken, die wesentlich dazu 
beitragen, den Anfänger für den Stoff zu interessieren, sowie nicht zum 
wenigsten in den sorgfältig ausgewählten Anlagen, enthaltend Ministerial- 
erlasse, Anweisungen, Schemata u. s. w., darunter am Schlusse (S. 307—377) 
eine Nachweisung von sämtlichen Domänenvorwerken und deren Pachtverhält- 
nissen nach dem Stande vom 1. Juli 1900. Die fortgesetzte Berücksichtigung 
des Historischen dürfte freilich an einzelnen Stellen das Bedenken haben, 
dass der geltende Rechtszustand gegenüber dem früheren sich nicht scharf 
genug abhebt (z. B. bei der Darstellung der Kontrollen der Domänenveräusse- 
rungen S. 135—151); andererseits hat der ausgesprochen praktische Zweck 
den Verf. davor bewahrt, auf zuweilen aufgestellte unrichtige Rechtstheorien, 
wie z. B. dass die Veräusserung von Domänengrundstücken die Zustimmung 
der Volksvertretung erfordere, sich einzulasseu. 
Im Text des Buches ist nach einem kurzen „Allgemeinen Teil“, der 
eine historische Einleitung darstellt (S. 1—10), zunächst die „Benutzung der 
Domänen“ (S. 10—108) — der für den Praktiker zweifellos wichtigste Teil 
(Verpachtung!) —, dann die „Veräusserung der Domänen“ (8. 108—151) be- 
handelt. Der letztere Abschnitt ist eingehender bearbeitet als der erstere. 
In diesem wird z. B. bei der wichtigen Materie der Uebergabe und Rück- 
gewähr des Pachtgegenstandes lediglich auf die Allgemeinen Pachtbedingungen 
und die als Anlage abgedruckte Anweisung vom 11. Dez. 1862 verwiesen 
(S. 93). Auch wären bei der Behandlung der Feststellung des Pachtgegen- 
standes noch mancherlei Fingerzeige angebracht gewesen, wie z. B. praktisch 
zu verfahren sei, wenn die vorhandenen Karten und Messungen mit dem 
Katastermaterial nicht übereinstimmen. 
Nach diesen beiden Hauptteilen folgt eine leider nur flüchtige Skizzierung 
der „Anderweitigen Verpflichtungen des Domänenfiskus“, wie Unterhaltung 
von Wegen und Brücken, Beiträge zur Armenpflege, Chausseebauter, Kirchen- 
und Schulbauten u. s. w. (S. 151—167) — Verpflichtungen, die erfahrungs- 
gemäss oft grosse Schwierigkeiten bereiten. Den Schluss des Textes bildet 
eine interessante statistische Uebersicht über den Ertrag der Domänenvor-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.