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Aufsätze.
Die Konzessionierung der elektrischen
Unternehmungen.
Von
ApoLF PFLEGNART, Rechtsanwalt in Zürich.
Finleitung.
Die elektrischen Anlagen, welche zur Erzeugung, Fortleitung
und Verteilung elektrischer Energie zu dienen haben, damit letz-
tere am Bestimmungsort in andere Ennergieformen (Wärme, Licht,
mechanische Bewegung, chemische Energie u. s. w.) umgewandelt
werden könne, sind eine Erscheinung der allerneuesten Zeit,
und ihrer Einrichtung und ihrem Betriebe nach grundverschieden
von allen Bauwerken und industriellen Unternehmungen ver-
gangener Jahrhunderte. Selbst die berühmten von den Römern
erstellten Wasserleitungen hält es schwer, mit den modernen zur
Kraftübertragung und zur Verteilung elektrischer Energie be-
stimmten Anstalten zu vergleichen. Auch für die Beurteilung
der elektrischen Anlagen als Rechtsobjekte, die rechtlichen
Beziehungen, welche durch ihre Erstellung geschaffen, und die
Voraussetzungen, unter denen letztere ermöglicht wird, lassen
sich in denjenigen Institutionen, auf denen unsere Rechtsanschau-
ungen sonst gegründet sind, verhältnismässig nur wenige Anhalts-
Archiv für öffentliches Recht. XVIIT. 4. 34