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eignete und ausreichende Lieferung elektrischer Energie zu
treffen sind.
Im Jahre 1899 endlich wurde ein weiteres Gesetz, Electric
Lighting (Clauses) Act 1899 genannt, erlassen, das bestimmt,
dass die als Anhang zu diesem Gesetz aufgestellten, in etwas
über 80 Artikeln enthaltenen Vorschriften (in der Folge als
A 1899 citiert}) einen integrierenden Bestandteil eines jeden
Konzessionsaktes (Provisional Order) zu gelten haben, so dass
es nicht mehr als notwendig erscheint, dieselben noch extra in
die betreffende Konzessionsurkunde aufzunehmen.
2. Kapitel. Verleihung der Konzession.
Gemäss den in den vorgenannten legislativen Erlassen ent-
haltenen Vorschriften bedarf es zur gewerbsmässigen Lieferung
elektrischer Energie an die innerhalb eines bestimmten Bezirkes
an das Leitungsnetz einer elektrischen Anlage angeschlossenen
Konsumenten stets einer besonderen obrigkeitlichen Bewilligung,
einer Konzession?. Wer sich um die Erlangung einer solchen
bewirbt, gleichviel, ob es eine Einzelperson, eine Gesellschaft
oder eine durch ihre rechtmässigen Verwaltungsorgane vertretene
öffentlichrechtliche Korporation (Gemeinde oder Grafschaft) sei,
hat ein dahingehendes Gesuch in schriftlicher Anfertigung an das
Handelsamt zu richten. Hiervon sind allfällige in dem be-
trefienden Bezirk sich bereits mit der Abgabe von Energie be-
schäftigende Unternehmungen besonders zu benachrichtigen,
ausserdem aber ist die Thatsache, dass ein Gesuch eingereicht
oder die Einreichung eines solchen beabsichtigt ist, sowie dessen
Gegenstand und wesentlicher Inhalt durch Ausschreiben in be-
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? Auf diejenigen Anlagen, welche ohne obrigkeitliche Bewilligung er-
stellt worden sind, finden gemäss dem Gesetz von 1888 die 1895 durch das
Handelsamt erlassenen Verordnungen Anwendung, so dass sie bezüglich
der ihnen obliegenden Verpflichtungen den konzessionierten Unternehmungen
in allen wesentlichen Teilen gleichgestellt sind.