Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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Korporation nach Massgabe des Gesetzes von 1888) nur unter 
ausdrücklicher Zustimmung des Parlaments stattfinden. 
3. Kapitel. Inhalt der Konzession. 
Ist die Konzession einmal erteilt, so erhält die damit be- 
dachte Unternehmung von Gesetzes wegen das Recht, auf dem 
Gebiet, für welche jene nachgesucht und bewilligt worden ist, 
(der area of supply) im Lieferungsbezirk, diejenigen Strassen und 
Wege, öffentlichen Plätze u. s. w., für welche die Lokalbehörde 
unterhaltungspflichtig ist, zur Legung von Kabeln, Kabel- und 
Transformatorenkasten zu benutzen®. Für diejenigen Strassen 
und Wege, deren Unterhaltungspflicht anderen (physischen oder 
juristischen) Personen obliegt, ist die Zustimmung der Unter- 
haltungspflichtigen, oder, in deren Ermanglung, eine besondere 
Erlaubnis des Handelsamtes erforderlich, die indessen erst erteilt 
wird, nachdem die Unterhaltungspflichtigen Gelegenheit erhalten 
haben, allfällige Einwendungen gegen die Benutzung der frag- 
lichen Wege u. s. w. zu dem genannten Zwecke vorzubringen’. 
Allfällige damit im Zusammenhang stehende Entschädigungs- 
ansprüche gelangen vor einem Schiedsgericht zur Beurteilung. 
In allen Fällen ist die elektrische Unternehmung, welche grund- 
sätzlich die Bewilligung zur Benutzung einer Strasse oder eines 
Durchgangs irgend einer Art für ihre besonderen Zwecke erlangt 
hat, gehalten, einen Monat, bevor sie mit dem Legen ihrer Lei- 
tungen beginnt, den Generalpostmeister (dem die Telegraphen- 
verwaltung untersteht), sowie die Unterhaltungspflichtigen (ge- 
gebenenfalls auch die in Mitleidenschaft gezogene Eisenbahn oder 
Strassenbahn) von ihrem Vorhaben unter Beigabe einer genauen 
Beschreibung und eines Planes der auszuführenden Arbeiten zu 
benachrichtigen. Wenn diese gegen die Ausführung des Werkes 
derartige Einwendungen erheben oder solche Abänderungen an 
° Art. 12 ELA, ” Art. 13 ibid.
	        
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