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Korporation nach Massgabe des Gesetzes von 1888) nur unter
ausdrücklicher Zustimmung des Parlaments stattfinden.
3. Kapitel. Inhalt der Konzession.
Ist die Konzession einmal erteilt, so erhält die damit be-
dachte Unternehmung von Gesetzes wegen das Recht, auf dem
Gebiet, für welche jene nachgesucht und bewilligt worden ist,
(der area of supply) im Lieferungsbezirk, diejenigen Strassen und
Wege, öffentlichen Plätze u. s. w., für welche die Lokalbehörde
unterhaltungspflichtig ist, zur Legung von Kabeln, Kabel- und
Transformatorenkasten zu benutzen®. Für diejenigen Strassen
und Wege, deren Unterhaltungspflicht anderen (physischen oder
juristischen) Personen obliegt, ist die Zustimmung der Unter-
haltungspflichtigen, oder, in deren Ermanglung, eine besondere
Erlaubnis des Handelsamtes erforderlich, die indessen erst erteilt
wird, nachdem die Unterhaltungspflichtigen Gelegenheit erhalten
haben, allfällige Einwendungen gegen die Benutzung der frag-
lichen Wege u. s. w. zu dem genannten Zwecke vorzubringen’.
Allfällige damit im Zusammenhang stehende Entschädigungs-
ansprüche gelangen vor einem Schiedsgericht zur Beurteilung.
In allen Fällen ist die elektrische Unternehmung, welche grund-
sätzlich die Bewilligung zur Benutzung einer Strasse oder eines
Durchgangs irgend einer Art für ihre besonderen Zwecke erlangt
hat, gehalten, einen Monat, bevor sie mit dem Legen ihrer Lei-
tungen beginnt, den Generalpostmeister (dem die Telegraphen-
verwaltung untersteht), sowie die Unterhaltungspflichtigen (ge-
gebenenfalls auch die in Mitleidenschaft gezogene Eisenbahn oder
Strassenbahn) von ihrem Vorhaben unter Beigabe einer genauen
Beschreibung und eines Planes der auszuführenden Arbeiten zu
benachrichtigen. Wenn diese gegen die Ausführung des Werkes
derartige Einwendungen erheben oder solche Abänderungen an
° Art. 12 ELA, ” Art. 13 ibid.