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c) Wenn die Unternehmung nicht innerhalb sechs Monaten seit
dem Inkrafttreten der Konzession dem Handelsamt den Nach-
weis leistet, dass sie in der Lage sei, die ihr durch jene über-
bundenen Verpflichtungen im ganzen Umkreis des Lieferungs-
bezirkes zu erfüllen oder wenn die ihr auferlegte Sicherheits-
leistung nicht erfolgt °®.
d) Wenn sie den in der Konzession über die Erstellung und
den weiteren Ausbau des Leitungsnetzes enthaltenen Vorschriften
nicht nachkommt **,
e) Wenn das Handelsamt sich überzeugt hat, dass wegen
Ziahlungsunfähigkeit der Unternehmung diese nicht im stande ist,
die ihr kraft der Konzession auferlegten Verpflichtungen (Erstel-
lung der Anlage, Abgabe der Energie u. s. w.) auszuführen *°.
f) Wenn die Unternehmer dem Handelsamt erklärt haben,
dass ihr Geschäft nicht mit Nutzen betrieben werden könne und
deshalb aufgegeben werden sollte. In einem solchen Falle ver-
anstaltet das Handelsamt eine Untersuchung, und wenn deren
Resultat die Wahrheit der von den Unternehmern aufgestellten
Behauptung erwiesen hat, so kann jenes die Konzession für den
ganzen Bezirk, für den sie erteilt ist, oder, unter Zustimmung
der Unternehmung und der Lookalbehörde, auch nur für einen
Teil desselben, widerrufen °*®,
g) Wenn das Handelsamt findet, dass die von einer Orts-
oder Kreisbehörde im Namen des durch sie vertretenen Ver-
waltungskörpers gegründete und betriebene Unternehmung in der
Ausführung der Anlage oder der Abgabe von Energie sich gegen
die in der Konzession enthaltenen Vorschriften habe Verstösse
zu Schulden kommen lassen ’?”,
h) Wenn der Konzessionär mit dem Widerruf einverstanden
ist und die Lokalbehörde gleichfalls ihre Zustimmung erteilt”.
?3 Art. 5 A 99. ?! Art. 23 ibid.
25 Art. 63 ibid, 2° Art. 64 ibid.
27 Art. 65 ibid. 8 Art. 66 ibid.