Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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verpflichtet. Aber nicht nur die Verpflichtung zum Betrieb 
ist ihm überbunden, er besitzt auch ein Recht auf die Ausübung 
des Betriebs und die Vorschrift des Art. 1794 des Code civil, 
wonach dem Besteller gegen volle Schadloshaltung des Unter- 
nehmers der Rücktritt vom Vertrag jederzeit freisteht, greift 
daher dem Konzessionär gegenüber nicht Platz; er kann auf 
Anerkennung seines Rechtes klagen und die Verwaltungsgerichte 
werden — wie dies auch in der That der Fall gewesen ist — 
ihn hierbei schützen, weil, wie in DAr,.Loz: Jur. generale, Jahrg. 
1878 III. Teil S. 59 in der Anmerkung ausgeführt ist, als Preis 
der ausgeführten Arbeit der Genuss der konzedierten Sache er- 
scheint; dem Schuldner dieses Preises kann es daher nicht frei- 
stehen, die Art der vereinbarten Vergütung zu ändern und den 
Gläubiger zu zwingen, statt des vereinbarten Preises ein Aequi- 
valent anzunehmen, das durch den Richter auszumitteln ist°*. 
Die Ausstellung einer Bewilligung zur Benutzung des 
öffentlichen Eigentums wird durch diejenige Behörde vorge- 
nommen, welcher die Aufsicht darüber und dessen Unterhaltung 
zufällt. Die Kompetenz ergiebt sich aus der Klassifizierung der 
in Anspruch genommenen Strassen und Wege®®. 
Die Verleihung einer Konzession erfolgt im Gegenteil 
durch diejenige Behörde, zu deren Geschäftskreis kraft seiner 
besonderen Natur der Dienstzweig gehört, der den Gegenstand 
der Konzession bildet, gleichviel, zu welcher Kategorie von 
Wegen die gerade benutzte Strasse zu rechnen sei. Die Kom- 
petenz ergiebt sich hier aus der Natur des Dienstzweiges. 
Die öffentliche Beleuchtung ist nun unstreitig ein Dienst- 
% Vgl. hierüber: Aucoc, Conferences sur l’administration et le droit 
administratif, t. II. p. 238, 367 ff. Ebenso Barsız, TraitE de droit public 
et administratif, t. VII n. 262 ff. 
3 Danach ist zur Ausstellung einer Benutzungsbewilligung für die ge- 
wöhnlichen Gemeindewege (die petite voirie) der Maire, für die Landstrassen 
(die grande voirie) und grösseren zur Verbindung der Gemeinden dienenden 
Verkehrswege der Präfekt zuständig.
	        
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