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zweig, dessen Besorgung den Gemeindebehörden obliegt. Sie
sind daher kompetent, sei es mit einer Gas-, sei es mit einer
Elektrizitätsgesellschaft, einen Konzessionsvertrag über die öffent-
liche Beleuchtung des von ihnen verwalteten Gemeindegebietes
abzuschliessen. Da aber einerseits es für die betreffende Unter-
nehmung als vorteilhaft erscheint, mit der Besorgung der öffent-
lichen Beleuchtung auch die Lieferung von Gas oder elektrischer
Energie für die private Beleuchtung zu verbinden und andererseits
das allgemeine Verkehrsinteresse es gebietet, die Zahl der Röhren-
oder elektrischen Leitungen, die unter oder über dem Strassen-
boden angebracht werden, thunlichst zu beschränken, so wird ın
der Regel durch einen und denselben Akt die Konzession sowohl
für die Besorgung der öffentlichen wie der privaten Beleuchtung
erteilt und zwar ist es in allen Fällen die Gemeindebehörde,
die zu deren Verleihung kompetent ist?®.
Bei der Erteilung einer Konzession ist (nach dem Zirkular
vom 15. Aug. 1893) auf folgende Weise zu verfahren: Der Kon-
zessionsentwurf wird durch den Maire dem Gemeinderat (Conseil
municipal) unterbreitet. Der Entwurf muss enthalten:
l. einen Maximaltarif für die Abonnenten;
2. die Bedingungen, unter denen gegen Entrichtung der
tarifmässigen Vergütung die ın Aussicht gestellte Dienstleistung
sich vollzieht;
#6 Dieser letztere Punkt ist freilich bestritten. In den dem Gesetz-
entwurf von 1897 beigegebenen Motiven ist zu Art. 3 ausgeführt, dass das
Vorgehen einzelner Gemeinden, die im Anschluss an die Konzessionsverleihung
für die Besorgung der öffentlichen Beleuchtung dem Konzessionär bestimmte
Bedingungen für die Abgabe und Verteilung elektrischer Energie an die
Privaten auferlegt hatten, im Gesetz keinen Anhaltspunkt finde und jenc
ihre Kompetenz daher überschritten hätten, weil den Gemeinden nur die
Ausübung derjenigen Befugnisse zustehe, die das Gesetz ihnen ausdrücklich
zugewiesen habe. Das sei nun aber hinsichtlich der Normierung der Be-
dingungen, unter denen die Abgabe von Energie an die Privaten bewilligt
werden könne, eben nicht der Fall und deshalb erscheine eine gesetzliche
Regelung der Materie als geboten.