Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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zweig, dessen Besorgung den Gemeindebehörden obliegt. Sie 
sind daher kompetent, sei es mit einer Gas-, sei es mit einer 
Elektrizitätsgesellschaft, einen Konzessionsvertrag über die öffent- 
liche Beleuchtung des von ihnen verwalteten Gemeindegebietes 
abzuschliessen. Da aber einerseits es für die betreffende Unter- 
nehmung als vorteilhaft erscheint, mit der Besorgung der öffent- 
lichen Beleuchtung auch die Lieferung von Gas oder elektrischer 
Energie für die private Beleuchtung zu verbinden und andererseits 
das allgemeine Verkehrsinteresse es gebietet, die Zahl der Röhren- 
oder elektrischen Leitungen, die unter oder über dem Strassen- 
boden angebracht werden, thunlichst zu beschränken, so wird ın 
der Regel durch einen und denselben Akt die Konzession sowohl 
für die Besorgung der öffentlichen wie der privaten Beleuchtung 
erteilt und zwar ist es in allen Fällen die Gemeindebehörde, 
die zu deren Verleihung kompetent ist?®. 
Bei der Erteilung einer Konzession ist (nach dem Zirkular 
vom 15. Aug. 1893) auf folgende Weise zu verfahren: Der Kon- 
zessionsentwurf wird durch den Maire dem Gemeinderat (Conseil 
municipal) unterbreitet. Der Entwurf muss enthalten: 
l. einen Maximaltarif für die Abonnenten; 
2. die Bedingungen, unter denen gegen Entrichtung der 
tarifmässigen Vergütung die ın Aussicht gestellte Dienstleistung 
sich vollzieht; 
#6 Dieser letztere Punkt ist freilich bestritten. In den dem Gesetz- 
entwurf von 1897 beigegebenen Motiven ist zu Art. 3 ausgeführt, dass das 
Vorgehen einzelner Gemeinden, die im Anschluss an die Konzessionsverleihung 
für die Besorgung der öffentlichen Beleuchtung dem Konzessionär bestimmte 
Bedingungen für die Abgabe und Verteilung elektrischer Energie an die 
Privaten auferlegt hatten, im Gesetz keinen Anhaltspunkt finde und jenc 
ihre Kompetenz daher überschritten hätten, weil den Gemeinden nur die 
Ausübung derjenigen Befugnisse zustehe, die das Gesetz ihnen ausdrücklich 
zugewiesen habe. Das sei nun aber hinsichtlich der Normierung der Be- 
dingungen, unter denen die Abgabe von Energie an die Privaten bewilligt 
werden könne, eben nicht der Fall und deshalb erscheine eine gesetzliche 
Regelung der Materie als geboten.
	        
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