Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

4 — 
zugelassen worden ist, so ging der Gesetzgeber hierbei davon 
aus, dass in diesen Fällen die Obliegenheiten, deren Erfüllung 
herbeigeführt werden soll, gesetzlich feststehen, so dass die Prü- 
fung der Zweckmässigkeit der getroffenen Massnahme nicht mehr 
Gegenstand des Zweifels sein kann; bei der Entscheidung über 
die gegen die gedachten Anordnungen eingelegten Beschwerden 
tritt das juristische Moment in den Vordergrund; indessen ist der 
Gesetzgeber gleichwohl der Ansicht gewesen, dass die Entschei- 
dung dem erweiterten Aufsichtsamt wegen des Zusammenhangs 
der betreffenden Normen mit den Verhältnissen der Versiche- 
rungsgesellschaften zu übertragen sei; diese Erwägung wird auch 
dann in ihrer Bedeutung gewürdigt werden müssen, wenn man 
der Ansicht ist, dass es an sich wohl möglich gewesen wäre, die 
Entscheidung der Beschwerden etwa dem Reichsgericht zu über- 
tragen, da ein anderes Gericht nicht in Betracht kommen konnte 
und dass in diesem Punkte der Gesetzgeber die Wichtigkeit der 
Rechtsentscheidung wohl etwas unterschätzt hat. Der Aufsicht 
des Amtes unterliegen zunächst alle ausländischen Versicherungs- 
unternehmungen, d.h. solche, deren Sitz sich in einem nicht zu 
dem Gebiete des Deutschen Reichs gehörigen Staate befindet, 
sodann diejenigen inländischen, deren Geschäftsbetrieb sich über 
das Gebiet eines Bundesstaates hinaus erstreckt; hierbei macht 
es keinen Unterschied, ob der Geschäftsbetrieb das Gebiet 
mehrerer Bundesstaaten oder das Gebiet eines Bundesstaates und 
Auslandgebiet umschliesst; endlich können Versicherungsunter- 
nehmungen, deren Geschäftsbetrieb sich nur auf das Gebiet eines 
Bundesstaates erstreckt, mit Zustimmung des Bundesrats durch 
Kaiserliche Verordnung der Aufsicht des Aufsichtsamtes unter- 
stellt werden. Von dieser Befugnis der Unterstellung des Ge- 
schäftsbetriebs der nur in einem Bundesstaate arbeitenden Ver- 
sicherungsunternehmungen unter die Reichsaufsichtsbehörde ist 
schon Gebrauch gemacht worden, so durch Verordnung vom 
3. Febr 1902 in Ansehung der Hessischen und Bremischen Ver-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.