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zugelassen worden ist, so ging der Gesetzgeber hierbei davon
aus, dass in diesen Fällen die Obliegenheiten, deren Erfüllung
herbeigeführt werden soll, gesetzlich feststehen, so dass die Prü-
fung der Zweckmässigkeit der getroffenen Massnahme nicht mehr
Gegenstand des Zweifels sein kann; bei der Entscheidung über
die gegen die gedachten Anordnungen eingelegten Beschwerden
tritt das juristische Moment in den Vordergrund; indessen ist der
Gesetzgeber gleichwohl der Ansicht gewesen, dass die Entschei-
dung dem erweiterten Aufsichtsamt wegen des Zusammenhangs
der betreffenden Normen mit den Verhältnissen der Versiche-
rungsgesellschaften zu übertragen sei; diese Erwägung wird auch
dann in ihrer Bedeutung gewürdigt werden müssen, wenn man
der Ansicht ist, dass es an sich wohl möglich gewesen wäre, die
Entscheidung der Beschwerden etwa dem Reichsgericht zu über-
tragen, da ein anderes Gericht nicht in Betracht kommen konnte
und dass in diesem Punkte der Gesetzgeber die Wichtigkeit der
Rechtsentscheidung wohl etwas unterschätzt hat. Der Aufsicht
des Amtes unterliegen zunächst alle ausländischen Versicherungs-
unternehmungen, d.h. solche, deren Sitz sich in einem nicht zu
dem Gebiete des Deutschen Reichs gehörigen Staate befindet,
sodann diejenigen inländischen, deren Geschäftsbetrieb sich über
das Gebiet eines Bundesstaates hinaus erstreckt; hierbei macht
es keinen Unterschied, ob der Geschäftsbetrieb das Gebiet
mehrerer Bundesstaaten oder das Gebiet eines Bundesstaates und
Auslandgebiet umschliesst; endlich können Versicherungsunter-
nehmungen, deren Geschäftsbetrieb sich nur auf das Gebiet eines
Bundesstaates erstreckt, mit Zustimmung des Bundesrats durch
Kaiserliche Verordnung der Aufsicht des Aufsichtsamtes unter-
stellt werden. Von dieser Befugnis der Unterstellung des Ge-
schäftsbetriebs der nur in einem Bundesstaate arbeitenden Ver-
sicherungsunternehmungen unter die Reichsaufsichtsbehörde ist
schon Gebrauch gemacht worden, so durch Verordnung vom
3. Febr 1902 in Ansehung der Hessischen und Bremischen Ver-