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die Gemeinde, in allen übrigen Fällen durch den Staat ver-
liehen (Art. 3).
Erstreckt sich das Verteilungsnetz über das Gebiet mehrerer
(Gemeinden, überschreitet aber nicht die Grenzen eines Departe-
ments, so ist für die Erteilung der Konzession der Präfekt, in
den übrigen Fällen der Minister der öffentlichen Bauten
kompetent.
Der durch den Maire auszustellende Konzessionsakt, der
zuvor vom Gemeinderat einer Beratung unterzogen worden sein
muss, bedarf, um rechtswirksam zu werden, in allen Fällen einer
vom Präfekten ausgehenden Bestätigung.
Einen integrierenden Bestandteil jeder Konzession bildet ein
Lastenheft, das nach einem vom Staatsrat aufgestellten Normal-
schema abgefasst ist. Wenn das Lastenheft Abweichungen von
den Bestimmungen dieses Schemas aufweist, so tritt der Kon-
zessionsakt erst ın Kraft, nachdem ihm durch einen förmlichen
zuvor im Schosse des Staatsrates einer Beratung unterzogenen
Regierungsbeschluss (Decret deliber6 en Conseil d’Etat) die Ge-
nehmigung erteilt worden ist (Art. 4).
3. Kapitel. Inhalt und Wirkungen der Konzession.
Der Konzessionär ist verpflichtet, die elektrische Anlage
innert der Frist, wie sie durch das Lastenheft festgesetzt ist,
oder, wenn eine solche Bestimmung im Lastenheft fehlt, inner-
halb eines Termins zu erstellen, der zu der Bedeutung der Ar-
beit in einem angemessenen Verhältnis steht. Er hat im ferneren
die Anlage in gutem Zustand zu erhalten; kommt er dieser Ver-
pflichtung nicht nach, so ist die Gemeindeverwaltung befugt, die
erforderlichen Unterhaltungsarbeiten auf seine Kosten vorzu-
nehmen. Selbstverständlich liegt ihm auch die Pflicht ob, zu
den im Konzessionsakt aufgestellten Bedingungen, speziell was
den Preis, die Beschaffenheit und die Lieferungszeit anbetrifft,
die öffentliche Beleuchtung und die Abgabe von Energie an die