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Privaten zu besorgen. Für diejenigen Beschädigungen, die die
Erstellung oder der Betrieb seiner Anlage dritten an ihrer
Person oder an ihrem Vermögen verursacht, ist er haftbar und
endlich hat er bei Ablauf der Konzessionsdauer seine Anlage,
soweit sie nicht auf eigenem Grund und Boden, sondern auf dem
ihm kraft der Konzession zur Ausübung seines Betriebes ein-
geräumten Gebiet gelegen ist, der Gemeinde in gutem Zustande
und unentgeltlich abzutreten.
Obschon einer sich mit der Besorgung der öffentlichen und
privaten Beleuchtung befassenden Unternehmung durch eine Ge-
meindebehörde kein Monopol im eigentlichen Sinne für die
Ausübung ihres Gewerbebetriebes auf dem betreffenden &emeinde-
gebiet eingeräumt werden darf, weil ein solcher jede Konkurrenz
ausschliessender Gewerbebetrieb einen Einbruch in den allseitig
anerkannten und zur Durchführung gebrachten Grundsatz der
Handels- und Gewerbefreiheit bedeutete, wird zu Gunsten von
Unternehmungen der genannten Art in der Regel doch ein that-
sächliches Monopol infolge des Umstandes geschaffen, dass
die konzessionierenden Behörden ihnen versprechen, die öffent-
lichen Verkehrswege keiner konkurrierenden Gesellschaft zur
Legung von Gasröhren oder Erstellung von elektrischen Lei-
tungen überlassen, noch jene selber für solche Zwecke gebrauchen
zu wollen. Durch die Aufnahme einer derartigen Bestimmung
in den Konzessionsakt wird — aus leicht begreiflichen Gründen —
jeglicher Wettbewerb ausgeschlossen. Wenn trotz einer solchen
Klausel durch den Gemeinderat oder auf dessen Veranlassung
durch den Präfekten einer anderweitigen Unternehmung nach-
träglich die Erlaubnis zur Benützung der öffentlichen Strassen
und Wege zum Zweck der Erstellung eines Leitungsnetzes er-
teilt wird, steht zwar — abgesehen vom Wege gütlicher Ver-
einbarung mit dem Konkurrenzunternehmen — dem ursprüng-
lichen Konzessionär kein Mittel zu Gebot, die Erstellung der
neuen Anlage und deren Betrieb zu verhindern, weil nach fran-