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zösischer Rechtsanschauung das Öffentliche Eigentum als unver-
äusserlich betrachtet wird und die zu dessen Verwaltung berufenen
Behörden niemals gehindert werden können, über dessen Be-
nutzung zu jeder Zeit in voller Freiheit zu verfügen; allein da
die Ausstellung einer solchen Bewilligung mit der in der ur-
sprünglichen Konzession enthaltenen Klausel im Widerspruch
steht, sich somit als eine Vertragsverletzung qualifiziert, sind
die Gemeinden, die beispielsweise den Gasgesellschaften ein jeden
Wettbewerb in der Besorgung der Beleuchtung ausschliessendes
thatsächliches Monopol eingeräumt hatten und dessenungeachtet,
um der Vorteile der elektrischen Beleuchtung teilhaftig zu werden,
nunmehr elektrischen Unternehmungen ähnliche Konzessionen er-
teilten, vom Staatsrat regelmässig zur Leistung einer entsprechen-
den Entschädigung an die in ihrem Rechte verletzten Gasgesell-
schaften verurteilt worden ’°”.
Nach dem Gesetzentwurf von 1897 darf in den Konzessions-
akt eine Klausel des Inhalts, dass die Ausstellung von weiteren
Bewilligungen für die Benutzung der öffentlichen Verkehrswege
an konkurrierende Unternehmungen untersagt sein solle, in der
Regel nicht aufgenommen werden. Nur dann, wenn im An-
schluss an die Verleihung der Konzession durch ein Dekret
ausgesprochen wird, dass die auf Grund des Konzessionsaktes
auszuführenden baulichen Arbeiten von öffentlichem Nutzen
seien, kann in das Dekret eine Bestimmung aufgenommen werden,
wonach die Verleihung von ferneren Konzessionen oder die Aus-
stellung von weiteren Pernissions de voirie zum Zweck der Vor-
nahme einer ähnlichen Verteilung von Energie für einen Zeitraum
von nicht mehr als 15 Jahren seit dem Ablauf des Termins, der
für die Betriebseröffnung angesetzt wurde, untersagt sei (Art. 5).
Die Erklärung, dass die Ausführung der für die Ueber-
37 Dieses Resultat hat begreiflicherweise auf die übrigen sich in ähn-
licher Lage befindlichen Gemeinden abkühlend und auf die Entwicklung der
Blektrizitätsindustrie in Frankreich äusserst nachteilig eingewirkt.