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zessionärs übt auf das Fortbestehen der Konzession keinen Ein-
fluss aus, weil es für die Erfüllung der ihm obliegenden Ver-
pflichtungen nicht wie bei einem gewöhnlichen Unternehmer auf
seine persönliche Individualität ankommt.
Der Gesetzentwurf von 1897 enthält keine Bestimmungen
über das Erlöschen der Konzession. Die Urheber des Entwurfes
gehen offenbar von der Ansicht aus, dass an den Grundsätzen,
welche die bisher geübte Praxis der Verwaltungsgerichte auf-
gestellt habe, einfach festzuhalten sei. Dagegen stellen die
Art. 12—14 des Entwurfs Vorschriften auf über die Bestrafung
derjenigen Zuwiderhandlungen, die sich der Konzessionär gegen-
über den Bestimmungen des Lastenheftes oder der Verwaltungs-
verordnungen zu Schulden kommen lassen solltee Für den in
dieser Darstellung verfolgten Zweck sind diese Bestimmungen
ohne Bedeutung.
III. Abschnitt. In Italien ®.
1. Kapitel. Uebersicht über den Stand der Gesetzgebung.
In Italien ist unterm 7. Juni 1894 ein Gesetz über die Fort-
leitung elektrischer Ströme, die zur Uebertragung und Verteilung
der Energie für gewerbliche Verwendungen bestimmt sind (Legge
sulla trasmissione a distanza delle correnti elettriche destinate
altrasporto ed alla distribuzione delle energie per usi industriali), in
Kraft getreten *!, das durch die königliche Vollziehungsverordnung
vom 25. Okt. 1895 seine notwendige Ergänzung und Erklärung
gefunden hat. Endlich ist unterm 29. März 1903 ein Gesetz,
betreffend die direkte Uebernahme der öffentlichen Dienstzweige
durch die Gemeinden (Legge sulla assunzione diretta dei pubblicı
. —_
* Litteratur: Pıpıa, L’Elettricitä nel Diritto. Mailand 1900. MERLA,
Indole giuridica e limiti delle concessioni municipali. Neapel 1899. ÜCESARINI,
L’illuminazione pubblica e privata. Florenz 1903.
*1 Der Text des Gesetzes findet sich im Anhang meines bereits er-
wähnten Buches (8. 415 ff.) abgedruckt.
Archiv für öffentliches Recht. XVII. 4. 36