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servizii da parte dei comuni), zur Promulgation gelangt, das zu-
sammen mit den beiden eben genannten Akten gesetzgeberischer
Thätigkeit die Normen enthält, die für die Bearbeitung unseres
Themas hauptsächlich in Betracht fallen.
2. Kapitel. Verleihung der Konzession.
Vor Erlass des Gesetzes von 1894 wurde die Konzession für
die Erstellung elektrischer Anlagen und deren Betrieb durch die
Gemeinden, denen im allgemeinen die Verfügung und die Ver-
waltung über die ihr Territorium durchziehenden Verkehrswege
— abgesehen von den Staats- und Provinzialstrassen — zusteht,
verliehen. Von diesem Recht konnten sie aber aus den gleichen
Gründen wie die französischen Gemeinden keinen oder nur einen
äusserst beschränkten Gebrauch machen, weil die Gasgesellschaften,
denen für die Legung ihrer Röhrenleitungen zum Zweck der Be-
leuchtung der öffentlichen Strassen und der Privatwohnungen ein
Monopol eingeräumt worden war, sich der Ueberlassung des
öffentlichen Eigentums an eine elektrische Unternehmung behufs
Erstellung ihrer Anlage widersetzten und mit ihren Schaden-
ersatzklagen in der grossen Mehrzahl der Fälle durch die Ge-
richte geschützt wurden. Diesen für die Entwicklung der Elektri-
zitätsindustrie gefährlichen Monopolen hat, soweit wenigstens die
Beleuchtung von Privatwohnungen in Frage kommt, die neue
Gesetzgebung, wie wir noch sehen werden, indirekt dadurch ein
Ende bereitet, dass das Recht, einer elektrischen Unternehmung
die Bewilligung zur Benützung der öffentlichen Verkehrswege zur
Erstellung ihres Leitungsnetzes zu erteilen, den Gemeindebehörden
entzogen und den Organen der Staatsgewalt überwiesen wurde.
Im Gegensatz zu den englischen Gesetzen und dem fran-
zösischen Gesetzentwurf von 1897, welche wirklich Normen über
die Konzessionierung elektrischer Anlagen aufstellen, beschränkt
sich — abgesehen von der Einführung und Normierung eines den
Gemeinden verliehenen Rückkaufsrechtes — die italienische Gesetz-