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Anlage beigelegt werden; im ferneren hat der Gesuchsteller sein
Domizil und den Termin, bis zu dem er die geplanten Arbeiten
auszuführen beabsichtigt, anzugeben (Art. 5 u. 7 R.*?).
Aus dem Plan soll auch die Lage der Telegraphen- und
Telephonlinien ersichtlich sein, in deren Nähe die projektierte
Starkstromleitung zu liegen oder die sie zu kreuzen bestimmt
sein soll.
Die dem Gesuch beigegebene Beschreibung soll Angaben
enthalten über die Art und Bedeutung der Anlage, das darin
zur Anwendung gelangende Stromsystem, die maximalen Spannungs-
unterschiede und höchste Stromstärke der fortgeleiteten Ströme,
die Beschaffenheit und den Querschnitt der Leitungsdrähte und
die Art der gewählten Isolation (Art. 7 R.).
4. Soweit die Leitung nur über Privatgrundstücke gespannt
oder durch solche gelegt werden soll, müss der Gesuchsteller der
zuständigen Regierungsbehörde wenigstens zehn Tage, bevor er
mit der Ausführung seiner Anlage beginnt, hiervon Anzeige machen.
Diese Anzeige soll von einem Uebersichtsplan und einer gedrängten
Beschreibung der Anlage begleitet sein (Art. 5 R.).
Wenn zur Vornahme von Studien für die Ausarbeitung eines
Anlageprojektes das Betreten fremder Grundstücke sich als not-
wendig erweist und der Unternehmer hierzu die Einwilligung der
betreffenden Eigentümer nicht hat erlangen können, hat er sich
an die Präfektur zu wenden und diese kann ihm auf sein Gesuch
hin eine Ermächtigung zur Vornahme der ihm nötig scheinenden
Studien auf jenem Grundstücke ausstellen. In der Verfügung
des Präfekten sind die Namen derjenigen Personen, denen die
Bewilligung zum Betreten der fremden Grundstücke erteilt wird,
sowie die Dauer dieser Bewilligung zu bezeichnen. Der Unter-
nehmer ist den Grundeigentümern, deren Grundstücke er oder
seine Leute zur Vornahme von Terrainstudien betreten, für allen
“@ R. = Verordnung (Reglement) von 1895.