Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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zufrieden, so nimmt die Erstellung der Leitung ihren Gang; im 
entgegengesetzten Fall, wenn Einwendungen erhoben werden und 
die Parteien sich nicht zu verständigen vermögen, liegt dem Unter- 
nehmer die Pflicht ob, das Gericht anzurufen, das über die vor- 
gebrachten Einwendungen im summarischen Verfahren zu ent- 
scheiden hat. Ueber die grundsätzliche Berechtigung des vom 
Unternehmer erhobenen Anspruchs, für die Errichtung seiner 
Anlage fremdes Eigentum benutzen zu dürfen, hat das Gericht, 
da dieses Recht durch das Gesetz ausdrücklich garantiert ist, 
sich natürlich nicht auszusprechen. Es ist aber denkbar, dass 
der Einsprecher sich auf den Standpunkt stellt, das bezeichnete 
Trace entspreche den durch das Gesetz aufgestellten Bedingungen 
nicht, es hätte ein kürzeres oder über ein anderes Grundstück, 
wo die Errichtung und Bedienung der elektrischen Leitung weniger 
nachteilig wirke, führendes Trace gewählt werden können, oder 
die angebotene Entschädigung für die dem Grundstück unmittelbar 
drohende Wertverminderung sei eine ungenügende u. dgl. Streitig- 
keiten über die Ausübung der Servitutberechtigung auf privaten 
Grundstücken werden also durch die Gerichte entschieden. 
Muss für die Erstellung der Leitung dagegen öffentliches 
Areal berührt werden, so kann dies nur geschehen, nachdem die 
Regierungsbehörde ihre Zustimmung dazu erteilt hat. Vor Erteı- 
lung dieser Zustimmung wird der Telegraphen- und Telephonverwal- 
tung, den interessierten Gemeindebehörden, allenfalls auch den 
Konservator, dem die Aufsicht und Obsorge für die Erhaltung der 
öffentlichen Monumente anvertraut ist, Gelegenheit geboten, sich 
über das Projekt zu äussern, und wenn die Prüfung der dem Gesuch 
beigefügten Belege ergeben hat, dass dasselbe den gesetzlichen 
Bedingungen entspreche und der Ausführung des Projekts keine 
im Gesetz oder der Verordnung begründeten Hindernisse ent- 
gegenstehen, auch anderweitige berechtigte öffentliche Interessen 
dadurch nicht verletzt werden, erteilt der Vertreter der Regierung 
(Präfekt oder Minister) der Errichtung der geplanten Anlage
	        
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