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unter Beifügung der Klausel, dass die Rechte dritter dadurch
nicht beeinträchtigt werden und vorbehalten bleiben sollen, seine
Zustimmung. Die Berechtigung des durch den Unternehmer ge-
stellten, auf die Ausübung der Servitut gerichteten Begehrens zu
prüfen, ist hier somit Sache der Verwaltungsbehörde.
Ob und inwieweit die dritten zustehenden Privatrechte
durch die Ausführung der Anlage verletzt werden und welche
Entschädigung den Inhabern dieser Rechte gebühre, haben da-
gegen die Gerichte zu beurteilen.
(Gegen die Benutzung des öffentlichen Areals für die Aus-
führung des Leitungsnetzes können die Gemeindebehörden zwar
Einsprache erheben, sie können jene aber, wenn entgegen ihren
Einwendungen die Regierungsbehörde dem Unternehmer die nach-
gesuchte Zustimmung erteilt hat, nicht verhindern. Dagegen steht
ihnen das Recht zu, Vorschriften über die Art und Weise der
Benutzung der öffentlichen Strassen und Plätze, die für die Legung
von Öffentlichen Leitungen in Anspruch genommen werden, zu
erlassen (Art. 12 R.). Diese Vorschriften können jedoch bloss
zum Zweck haben, den Unternehmer zu veranlassen, Sorge zu
tragen, dass durch die Ausführung seiner Anlage der öffentliche
Verkehr möglichst wenig gehemmt und die Sicherheit des Publi-
kums oder fremden Eigentums möglichst wenig gefährdet werden;
die Vorschriften selbst oder ihre Handhabung durch die kommu-
nalen Beamten derart zu gestalten, dass dadurch dem Unter-
nehmer die Ausführung seiner Arbeiten verunmöglicht würde,
ginge nicht an und es könnte gegen ein solches Vorgehen beı
der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt oder auch der Schutz
des Richters angerufen werden.
In allen Fällen, ob es sich um die Benutzung öffentlichen
oder privaten Eigentums handle, liegt der Regierungsbehörde die
Pflicht ob, darüber zu wachen, dass bei der Ausführung und dem
Betrieb der konzedierten Anlage alle diejenigen Vorkehrungen
getroffen werden, die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft