Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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unter Beifügung der Klausel, dass die Rechte dritter dadurch 
nicht beeinträchtigt werden und vorbehalten bleiben sollen, seine 
Zustimmung. Die Berechtigung des durch den Unternehmer ge- 
stellten, auf die Ausübung der Servitut gerichteten Begehrens zu 
prüfen, ist hier somit Sache der Verwaltungsbehörde. 
Ob und inwieweit die dritten zustehenden Privatrechte 
durch die Ausführung der Anlage verletzt werden und welche 
Entschädigung den Inhabern dieser Rechte gebühre, haben da- 
gegen die Gerichte zu beurteilen. 
(Gegen die Benutzung des öffentlichen Areals für die Aus- 
führung des Leitungsnetzes können die Gemeindebehörden zwar 
Einsprache erheben, sie können jene aber, wenn entgegen ihren 
Einwendungen die Regierungsbehörde dem Unternehmer die nach- 
gesuchte Zustimmung erteilt hat, nicht verhindern. Dagegen steht 
ihnen das Recht zu, Vorschriften über die Art und Weise der 
Benutzung der öffentlichen Strassen und Plätze, die für die Legung 
von Öffentlichen Leitungen in Anspruch genommen werden, zu 
erlassen (Art. 12 R.). Diese Vorschriften können jedoch bloss 
zum Zweck haben, den Unternehmer zu veranlassen, Sorge zu 
tragen, dass durch die Ausführung seiner Anlage der öffentliche 
Verkehr möglichst wenig gehemmt und die Sicherheit des Publi- 
kums oder fremden Eigentums möglichst wenig gefährdet werden; 
die Vorschriften selbst oder ihre Handhabung durch die kommu- 
nalen Beamten derart zu gestalten, dass dadurch dem Unter- 
nehmer die Ausführung seiner Arbeiten verunmöglicht würde, 
ginge nicht an und es könnte gegen ein solches Vorgehen beı 
der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt oder auch der Schutz 
des Richters angerufen werden. 
In allen Fällen, ob es sich um die Benutzung öffentlichen 
oder privaten Eigentums handle, liegt der Regierungsbehörde die 
Pflicht ob, darüber zu wachen, dass bei der Ausführung und dem 
Betrieb der konzedierten Anlage alle diejenigen Vorkehrungen 
getroffen werden, die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft
	        
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