Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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und der praktischen Erfahrung Personen und Sachen vor all- 
fälligen Verletzungen und Beschädigungen zu behüten erforderlich 
und geeignet sind (Art. 10 R.). 
3. Kapitel. Wesen und Inhalt des dem Konzessionär eingeräumten 
Rechts. 
Das Gesetz von 1894 bildet in erster Linie eine Ergänzung 
zum ÜOodice civile, dem im Jahr 1865 in Kraft getretenen Bürger- 
lichen Gesetzbuch des jungen Königreichs Italien. Die in jenem 
aufgeführten Legalservituten werden um eine neue, die im 
Anschluss an das Recht auf Gewährung eines Notweges gleich- 
falls Servitü di passaggio (droit de passage) genannt wird, ver- 
mehrt; als Muster haben aber dem Gesetzgeber nicht die Vor- 
schriften über das Notwegrecht, sondern die zu einer Vergleichung 
ganz besonders auffordernden Bestimmungen, die das Civilgesetzbuch 
über das Wasserleitungsrecht enthält“, gedient. Die Art. 1—7 
des neuen Gesetzes sind denn im Grunde genommen auch nichts 
anderes als eine dem Zweck angepasste mehr oder minder tief- 
greifende Umarbeitung der Art. 598—604 Cod. civ. und sogar 
die Bestimmungen der Art. 14, 15 und 17 der Verordnung von 
1895, die rein privatrechtlichen Inhalts sind, qualifizieren sich als 
eine etwas abgeänderte Wiedergabe der Art. 645, 648 und 669 
des nämlichen Gesetzbuches. 
Während aber das Notweg- und das Wasserleitungsrecht 
Beschränkungen sind, die sich der Eigentümer des belasteten 
“ Vgl. auch Art. 689 des Entwurfs zum schweiz. Civilgesetzbuch, 
welcher lautet: Art. 689: Jeder Grundeigentümer ist gehalten, die Durch- 
leitung von Brunnen, Drainierröhren u. dgl., sowie von elektrischen ober- 
oder unterirdischen Leitungen gegen volle Entschädigung für den dadurch 
verursachten Schaden zu gestatten, kann aber verlangen, dass auf seine Inter- 
essen in billiger Weise Rücksicht genommen werde. Aendern sich die Ver- 
hältnisse, so kann der Belastete eine seinen Interessen entsprechende Ver- 
legung der Leitung verlangen, deren Kosten nach Ermessen des Richter: 
unter die Beteiligten zu verteilen sind. Solche Durchleitungen sind au! 
Verlangen und auf Kosten des Berechtigten in das Grundbuch einzutragen:
	        
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