550
soweit nur privates Eigentum in Mitleidenschaft gezogen werden
soll, bedarf es, um mit der Erstellung der Leitung beginnen zu
können, entweder der Zustimmung des Eigentümers oder, wenn
die Parteien sich über das einzuschlagende Trace, die Höhe der
Entschädigung u. s. w. nicht zu einigen vermögen, des Ausspruches
des zuständigen Richters. Das Dekret des Präfekten oder Ministers
hat aber ebensowenig wie das Urteil des Richters konstitutiven,
vielmehr lediglich deklaratorischen Charakter. Die Regierungs-
behörde hat nur zu prüfen, ob das ihr eingereichte Gesuch den
gesetzlichen Anforderungen entspreche und ob nicht zwingende,
durch die Rücksicht auf die Förderung der öffentlichen Wohlfahrt
selbst diktierte Gründe ihr die Erteilung der Zustimmungserklärung
untersagen. Ist erstere Frage zu bejahen und erweist sich letztere
Besorgnis als unbegründet, dann muss die angegangene Re-
gierungsbehörde dem an sie gerichteten Begehren entsprechen.
Der Richter seinerseits hat lediglich festzustellen, in welchem
Umfang das subjektive Recht des Klägers und die ihm ent-
sprechende Beschränkung des Eigentums des beklagten Grund-
besitzers bestehe und welche Entschädigung dem letzteren
für die Ausübung des bereits konstituierten Rechtes gebühre.
Ehe mit der Erstellung der Leitung begonnen werden darf,
hat der Unternehmer dem Eigentümer des belasteten Grundstücks
die festgesetzte Entschädigung auszubezahlen; indessen kann durcl
den Richter, noch bevor der Rechtsstreit seine materielle Erledigung
gefunden hat, die provisorische Ausführung der projektierten An-
lage in der Art und unter den Bedingungen bewilligt werden,
die er einerseits im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt und
andererseits vom Standpunkt der Rechte des beklagten Grund-
eigentümers aus als geboten erachtet (Art. 18 R).
Das dem Inhaber einer elektrischen Anlage verliehene Recht
besteht darin, seine unter- oder oberirdischen Leitungen durch
oder über das fremde Grundstück zu führen, sie zweckentsprechend
zu gebrauchen und zu ihnen Zutritt zu haben, sei es behuls