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Ueberwachung oder Vornahme von Reparaturen, sei es zum Zweck,
die ursprünglich in Aussicht genommenen, einstweilen aber für den
Betrieb der Anlage entbehrlich scheinenden Leitungsdrähte nach-
träglich noch anzubringen. Er erlangt aber das Eigentumsrecht
weder an dem seitlich noch an dem über oder unter der Leitung
oder deren Trägern befindlichen Boden noch an der Mauer, die
jener allenfalls als Stützpunkt dient (Art. 15 R.).
Glaubt der Unternehmer, für seine Zwecke (z. B. für die
Anlage einer Transformatorenstation) fremdes Eigentum erwerben
zu müssen, und gelingt ihm dies nicht auf gütlichem Wege durch
Abschluss eines Kaufvertrages, so bleibt ihm, um zum Ziele zu
gelangen, nichts anderes übrig, als den Versuch zu machen, seine
Anlage als ein Unternehmen öffentlichen Nutzens erklären zu
lassen, damit das gewöhnliche Zwangsenteignungsverfahren ein-
geleitet werden könne. Das nämliche gilt für den Fall, wo er
seine Leitung durch einen Hof oder durch einen zum Hause ge-
hörenden Dreschplatz (aia), durch einen Obst- oder anderen
Garten zu führen beabsichtigt oder wo er irgend einen Teil eines
Hauses (mit Ausnahme der nach der Strasse oder einem Öffent-
lichen Platz gerichteten Frontseite) für die Anbringung von Stütz-
punkten zu verwenden gedenkt. Denn diese Art von Immobilien
ist der durch das Gesetz von 1894 eingeführten (vgl. Art. 2 G.)
Legalservitut nicht unterworfen.
Die einem Grundstück auferlegte Dienstbarkeit kann eine
zeitlich beschränkte oder eine dauernde sein. Wird sie für eine
nicht mehr als neun Jahre umfassende Periode konstituiert, so
muss nur die Hälfte der für die Wertverminderung des Grund-
stücks sonst geschuldeten Entschädigung bezahlt werden. Nach
Ablauf des Termins ist der Eigentümer der Leitung verpflichtet,
auf seine Kosten das Grundstück wieder in den vorigen Stand
zu setzen. Es kann indessen dadurch, dass er vor Ablauf des
Termins die andere Hälfte nebst den gesetzlichen Zinsen von
dem Tag an bezahlt, an dem die Leitung erstellt wurde, die