Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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einedoppelte Funktion, sie stehen einmal im Dienste des betreffenden 
Bundesstaats und sind Beamte desselben, anderseits stehen sie im 
Dienste des Reichs, ohne Reichsbeamte zu sein; wenn gesagt worden 
ist, die Kommissare seien Beamte im Sinne des $ 359 St.-G.-B., so 
ist dies auch insoweit richtig, als die nebenamtliche Funktion in Be- 
tracht kommt, welche ihnen durch das Versicherungsgesetz über- 
tragen ist; denn nach $ 359 sind unter Beamten zu verstehen 
alle im Dienste des Reichs oder in unmittelbarem Dienste eines 
Bundesstaates auf Lebenszeit, auf Zeit oder nur vorläufig an- 
gestellte Personen, ohne Unterschied, ob sie einen Diensteid ge- 
leistet haben oder nicht; der Beamte im Dienste des Reichs ist 
zwar regelmässig auch Reichsbeamter im Sinne des Reichsbeamten- 
gesetzes, aber begrifflich ist dies nicht notwendig. Man könnte 
sich versucht fühlen, bei der Beurteilung der Kommissare des 
Aufsichtsamtes an die Stellung der Reichsbevollmächtigten für 
Zölle und Steuern zu erinnern, welche ja ebenfalls Beamte der 
Bundesstaaten sind und durch und mit der Uebernahme des 
Kommissariats noch keineswegs notwendig aus dem dienstlichen 
Verhältnis zu den Staaten ausscheiden, denen sie angehören. In- 
dessen ist die Aehnlichkeit der beiden Klassen von Kommissaren 
nur eine äusserliche, in Wirklichkeit bestehen nicht zu über- 
sehende rechtliche Unterschiede zwischen ihnen, welche es mit 
sich bringen, dass die Reichsbevollmächtigten für Zölle und 
Steuern Reichsbeamte und zwar unmittelbare Reichsbeamte im 
Sinne des Beamtengesetzes sind; die Bevollmächtigten werden 
von dem Kaiser nach Vernehmung des Ausschusses des Bundes- 
rats für Zoll- und Steuerwesen ernannt und den Direktivbehörden 
der einzelnen Staaten beigeordnet; damit ist schon dem Requisit 
genügt, welches in & 1 Beamten-G. für den Begriff des Reichs- 
heamten aufgestellt ist. Ihre Gehälter werden aus der Reichs- 
kasse bestritten und es steht nichts im Wege, dass der Kaiser 
zu Bevollmächtigten Personen ernennt, welche dieses Amt als 
ausschliessliches Hauptamt wahrnehmen. Bei den Kommissaren
	        
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