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Servitut zu einer dauernden machen. Verpasst er diesen Termin,
so kann er den bereits bezahlten Betrag von der Entschädigung,
die er für die Aufrechterhaltung der Dienstbarkeit zu leisten hat,
nicht mehr in Abzug bringen (Art. 7 G.).
Die zu leistende Entschädigung berechnet sich nach dem
Wert, den das Grundstück vor seiner Belastung mit der Servitut
besass, im Vergleich zu demjenigen, der ihm nach erfolgter Be-
gründung dieses dinglichen Rechtes zukommt. Zu jenem Wert
wird noch ein Zuschlag von 20°/o gemacht, und der um diese
Summe erhöhte Wertbetrag bildet den Massstab, der bei der
Ausmittlung der Entschädigung anzulegen ist. Ausserdem ist
aber noch Ersatz zu leisten für denjenigen Schaden, der mit der
Erstellung der Leitung in unmittelbarem Zusammenhang steht,
oder sich aus deren Unterhalt ergiebt. (So z. B. Beschädigung
der Mauer eines Hauses, an welcher der Träger einer elektrischen
Leitung befestigt wird; Verwüstungen in einem Acker oder Wiese,
die bei Anlass der Legung eines Kabels oder der Aufrichtung
von Stangen für eine oberirdische Leitung, oder beim Anbringen,
Reparieren oder Wegnehmen solcher Leitungen durch die damıt
beauftragten Arbeiter angerichtet werden (Art. 6 G.).
Ob auch die Gemeinden und Provinzen, deren Verkehrswege
oder öffentliche Plätze für die Legung von Leitungen in Anspruch
genommen werden, eine Entschädigung für die Belastung dieses
Areals mit der ıhm auferlegten Servitut zu fordern berechtigt
seien, mag als zweifelhaft erscheinen; in Italien selber gehen hier-
über die Meinungen auseinander*. Jedenfalls würde die Aus-
mittlung der Wertverminderung, die das öffentliche Gut durelı
die Belastung mit der Dienstbarkeit erleidet, der Natur der Sache
nach Schwierigkeiten bereiten, weil derartige Grundstücke ja nicht
den Gegenstand eines Kaufgeschäftes zu bilden vermögen und
demnach auch keinen Verkehrswert besitzen. Dagegen sind die
4 Von Pırıa wird die Frage bejaht, von Czsarımı dagegen mit aller
Bestimmtheit verneint.