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sprecher nicht mehr in der Lage sei, über die sonst durch die
Leitung übertragene elektrische Energie zu industriellen Zwecken
zu verfügen), durch einseitigen Verzicht des Berechtigten, durch
Vereinigung (d. h. dadurch, dass der Berechtigte das Eigentun
an dem belasteten Grundstück erwirbt), durch eine derartige
Veränderung des dienenden Grundstücks, dass es zur
ferneren Ausübung der Servitut untauglich wird (indem es z.B.
infolge einer Ueberschwemmung untergeht oder, durch den Eigen-
tümer überbaut, in einen geschlossenen Garten verwandelt wird
u. dgl.) und endlich infolge Nichtgebrauchs. In diesen
letzteren Falle geht die Dienstbarkeit jedoch erst unter, wenn
sie während eines Zeitraums von wenigstens 30 Jahren nie aus-
geübt wurde. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tage zu
laufen, an dem eine der Ausübung der Servitut entgegenstehende
Thatsache sich ereignet, wenn z. B. eine Unterbrechung der elek-
trischen Leitung infolge Zerschneidens des Leitungsdrahtes oder
Zerstörung eines Stützpunktes stattgefunden hat. Die Hinderungs-
thatsache muss somit offen zu Tage liegen und dauernd ihre
Wirkungen ausüben und ausserdem nicht auf eine (ausdrücklich
oder stillschweigend erklärte) Willenshandlung des Berechtigten
zurückzuführen sein.
Dagegen ist das Vorhandensein von Spuren oder Ueber-
bleibseln der Leitungsanlage den Ablauf der Verjährungszeit
keineswegs zu hindern geeignet. Um den Eintritt der Verjährung
zu verhüten, ist vielmehr notwendig, die Leitung in einem der-
artigen Zustand zu erhalten, dass sie ohne Zeitverlust für den
Betrieb verwendet werden könnte; ein thatsächlicher Gebrauch,
der sich in der Fortleitung elektrischer Ströme offenbaren würde.
ist dagegen nicht erforderlich.
Wie schon zu Eingang dieses Kapitels bemerkt worden ist.
hat das neue Gesetz dem konkurrenzlosen Geschäftsbetrieb der
Gasgesellschaften, dessen sich diese kraft der ihnen von den Ge-
meinden verliehenen Konzessionen erfreuten, ein Ende bereitet.