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Denn da die Bewilligung zur Benutzung der öffentlichen Verkehrs-
wege behufs Erstellung elektrischer Leitungen von den Gemeinden
auf die Vertreter der Regierungsgewalt übergegangen ist, so
können jene von den früher durch sie konzessionierten Gas-
anstalten nicht mehr verantwortlich gemacht werden, wenn ent-
gegen dem Inhalt der Konzession einer elektrischen Unternehmung
ermöglicht wird, denselben gegenüber als Konkurrentin aufzutreten
und wenigstens den Privaten zu einer neuen Art von Beleuch-
tung zu verhelfen. Auf eine allfällige, sei es von der Gasgesell-
schaft, sei es sogar von der Gemeinde ausgehende Einsprache
gegen die Ausstellung der von der elektrischen Unternehmung
nachgesuchten Bewilligung braucht die Staatsgewalt keine Rück-
sicht zu nehmen, da sie an den von der Gemeinde erlassenen
Konzessionsakt in keiner Weise gebunden ist. Da sie ferner bei
der Erteilung ihrer Zustimmung zur Ausführung des ihr unter-
breiteten Konkurrenzprojektes den vom Gesetz selbst aufgestellten
Vorschriften entsprechend verfährt, demnach gegen keine Rechts-
norm verstösst, so kann die in ihren Interessen verletzte Gas-
gesellschaft gegen den Staat auch keinerlei Schadenersatzklage
anstrengen. Sie kann dies ebensowenig der Gemeinde gegen-
über, weil diese in dem entfachten Interessenstreit sich in der Regel
rein passiv verhalten wird, jedenfalls aber ihr Thun und Lassen
für die Schlussnahme der staatlichen Organe nicht entscheidend
ist. Endlich wäre eine Klage gegen die elektrische Unternehmung
selbst ebenso aussichtslos, weil diese zur ursprünglichen Konzessio-
närin in keinem ihr die Ausübung eines allfälligen Wettbewerbs
untersagenden Vertragsverhältnis steht und dadurch, dass sie,
gestützt auf eine von der kompetenten Amtsstelle ausgehende
Ermächtigung, die öffentlichen Verkehrswege in ähnlicher Weise
wie die Gesellschaft für den Betrieb ihrer Anlage benutzt, Ja
keinerlei unerlaubte Handlung begeht, sondern lediglich von einem
ihr zustehenden Rechte Gebrauch macht. Der Lieferung elek-
trischer Energie zum Zweck der Beleuchtung von Privat-