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dieser zur Kenntnis zu bringen. Macht sie von ihrem Kündigungs-
recht keinen Gebrauch, so muss sie, um den Rückkauf zu be-
werkstelligen, den nächsten, in fünf Jahren fälligen Kündigungs-
termin abwarten.
Eine Gemeinde, die eine konzessionierte Unternehmung auf
dem Wege des Rückkaufs erwerben will, hat deren Inhaber eine
billige Entschädigung zu bezahlen, bei deren Ausmittlung folgende
Faktoren in Betracht gezogen werden müssen:
a) der industrielle Wert der Anlage, sowie des dazugehörigen
beweglichen und unbeweglichen Materials, wobei die seit der
Betriebseröffnung und seit einer allfälligen Erneuerung der An-
lage oder des Materials abgelaufene Zeit, sowie die Klauseln zu
berücksichtigen sind, die der Konzessionsvertrag hinsichtlich des
Eigentums am Mobiliar im Moment des Ablaufs der Konzessions-
dauer aufgestellt haben mag;
b) die durch die Gemeinde geleisteten Vorschüsse oder
Subventionen, aber auch der Betrag der von dem Konzessionär
zum voraus entrichteten Registrierungsgebühren und der konzessio-
nierenden Gemeinde allfällig geleisteten Prämienzahlungen;
c) der Gewinn, der dem Konzessionär infolge des Rück-
kaufs verloren geht und der nach dem thatsächlichen Wert ge-
schätzt wird, den im Moment des Rückkaufs unter Anlegung
des gesetzlichen Zinsfusses so viele der dem im letzten Lu-
strum erzielten durchschnittlichen Betriebsgewinn gleichkommende
Jahresergebnisse hätten als die Zahl der Jahre beträgt, für
welche die Konzession sonst noch gültig wäre, vorausgesetzt
immerhin, dass diese Zahl nie einen Zeitraum von 20 Jahren
übersteige.
Der Betrag dieser Jahresergebnisse berechnet sich nach den
Mittel der Reinerträgnisse, auf Grund derer in den letztverflossenen
fünf Jahren — das Jahr des grössten und des kleinsten Geschäfts-
gewinnes jedoch ausgenommen — die Besteuerung des bewegliche
Vermögens (Einkommens) erfolgte.